Die „Uncut-Lüge“

Wo „ungeschnitten“ drauf steht…

(Aus IGM 01/10) In einer meiner letzten Kolumnen in 2009 befasste ich mich mit dem Spiel „Call of Duty – Modern Warfare 2“, dessen Airport-Level jugendschutzrechtlich recht interessant war (vielleicht erinnern Sie sich). Das Feed­back darauf war für mich noch interessanter, lautete doch der Tenor von Seiten des Han­dels: „Jugendschutz gut und schön – aber sag doch mal was zur angeblich ungeschnittenen Version, das ist doch der eigentliche Skandal!“.

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Das mache ich gern: Zur Vorgeschichte muss man wissen, dass Entwickler Infinity Ward und Publisher Activision Blizzard am 25. September 2009 eine Pressemeldung her­ausgaben, mit welcher sie den deutschen Veröffentlichungstermin für das von den Fans lang erwartete Spiel ankündigten, auf die USK-Kennzeichnung „Keine Jugend­frei­gabe“ hinwiesen und stolz bekannt ga­ben, dass das Spiel auch hierzulande „ungeschnitten“ und „in ungekürzter Fassung“ er­scheinen würde. Diese Neuigkeit wurde na­türlich sofort in den einschlägigen Internet­foren verbreitet, die Fangemeinde war in heller Begeisterung. Umso größer war später die Enttäuschung der Spieler, als die deutsche Fassung dann sehr wohl modifiziert war.

Im umstrittenen Airport-Level konnte man die Terroristen nämlich nur passiv bei ihrem Amoklauf begleiten, während es in der Originalversion noch erlaubt war, fröhlich mit auf wehrlose Passanten zu schießen. Die Fangemeinde begehrte ob dieser Täu­schung auf und verlangte eine Erklärung. Activision Blizzard beschwichtigte sogleich mit dem Argument, es sei ja alles im Spiel enthalten (nur kann man eben nicht alles spielen), daher sei das Spiel tatsächlich nicht geschnitten. Die Spieler blieben verärgert, kauften das Spiel aber dennoch wie ge­schnit­ten Brot (im wahrsten Sinne des Wor­tes). Die Presse mokierte sich zwar, der Skan­dal aber blieb aus. Ein Fachmagazin kommentierte den Vorgang etwa mit den Worten „dem genauen Wortlaut nach liegt man hier auch im grünen Bereich.“

Als Anwalt kann ich da weniger Rücksicht nehmen und muss Ihnen ganz klar sagen: Der Bereich ist alles andere als grün, er ist dunkelrot. Man darf ein Spiel mit der Aus­sage „ungeschnitten“ selbstverständlich nur dann bewerben, wenn es tatsächlich ungeschnitten ist. Bei der Bewertung der Frage, was „ungeschnitten“ in diesem Zusammen­hang bedeutet, kommt es nicht etwa auf die Ansicht des verantwortlichen Marketing­mitarbeiters an, sondern allein auf jene des durchschnittlich verständigen und ebenso in­formierten Verbrauchers. Auf die Ziel­gruppe eben, nämlich die Gamer. Und ein Gamer erwartet bei der explizit angekündigten ungeschnittenen Version natürlich, dass das Spiel in allen relevanten Punkten der Ori­ginalversion entspricht. Und das Fehlen der aktiven Spielbarkeit einer Mission ist ab­solut relevant. Es wurden durch diese Mo­difikation ursprüngliche Spielinhalte her­aus­genommen – ob man dies nun modifizieren, schneiden oder anders nennen möch­te, spielt keine Rolle. So ist es für mich ein ganz klarer Fall, dass die besagte Presse­meldung eine irreführende Werbung und da­mit einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt und entsprechend geahndet werden kann.

Nun antworte ich dem empörten Handel: Wettbewerbsverstoß gut und schön – aber ist das wirklich ein Skandal? Wenn die Em­pörung denn so groß ist, warum geht niemand gegen den Verstoß rechtlich vor? Wenn es die Spieler so ärgert, warum kaufen sie das Spiel trotzdem? Wahrscheinlich ganz einfach deshalb, weil „Call of Duty – Modern Warfare 2“ nichtsdestotrotz ein tolles Spiel ist. Und weil man auf den Airport-Level ohnehin gut verzichten kann. Und weil ein Publisher immer auf dem schmalen Grat agiert, der sich zwischen dem Wunsch der Käufer nach Originalprodukten auf der einen Seite und den strengen deutschen Ju­gendschutzvorschriften auf der anderen bewegt. Da versucht man natürlich mit allen Mitteln, das Signalwort „Deutsche Version“ wo es geht zu vermeiden, damit die Kund­schaft nicht sofort in Österreich einkauft. Gut, rechtlich hätte man es wesentlich ge­schickter anstellen können, da hat Activision Blizzard schlicht zu kurz gedacht. Vielleicht wusste man aber auch ganz genau, was man tat. Denn nicht alles, was gemacht wird, darf eben auch gemacht werden. Man nehme nur die schöne, nachweihnachtliche Aktion von MediaMarkt, bei der jeder zehnte Kassenbon storniert wurde. Auch diese könnte im Hin­blick auf einen möglichen Wettbewerbs­ver­stoß wegen unsachlicher Einflussnahme durchaus grenzwertig sein. Der Wettbewerb bleibt spannend.

Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe@rodemathe.de <