Drum prüfe, wer sich
bindet …

Die Klassiker der Fehler beim Vertragsschluss

(Aus IGM 03/10) Vertragsprüfung und -gestaltung macht einen Großteil der anwaltlichen Arbeit aus. In den vergangenen Jahren habe ich deshalb Hunderte von Verträgen auf den Tisch be­kommen. Viele davon wiesen eklatante Män­gel auf, sodass man sich fragen muss, ob die Parteien überhaupt wissen, was sie da unterschreiben wollen. Oder ob es ihnen vielleicht sogar egal ist. Damit am Ende das Erwachen nicht böse ist, gibt es heute ein paar wichtige Tipps zum Thema Vertrags­gestaltung.

Egal, ob Lizenzvertrag, Handelsgeschäft oder Testimonial, ob Kooperation, LOI oder NDA – allen Verträgen gemeinsam ist, dass sie hauptsächlich einem einzigen Zweck dienen. Oft kommen Mandanten mit einem Ver­trag zu mir und bitten mich „mal schnell drüber zu schauen“. Man sei sich ja ohnehin einig und habe alle Details mündlich be­sprochen, der Vertrag solle nur für den offiziellen Rahmen sorgen. Ich antworte dann immer, dass ein Handschlag vollkommen aus­reicht, solange sich die Parteien gut verstehen. Ein Vertrag hingegen ist vor allem für den Fall wichtig, dass sich die Parteien bis aufs Blut zerstreiten und am Ende ein Richter (der im Zweifel von Videospielen we­nig Ahnung hat) entscheiden muss, was denn eigentlich gelten soll. Genau in diesem Fall muss der Vertrag halten. Deshalb muss er wasserdicht sein und alle wesentlichen De­tails enthalten. Sonst kann man ihn gleich weglassen und bleibt beim Handschlag.

Macht man einen Vertrag, sollte er zu­nächst auch passend sein. Gerade in der Games­branche werden jedoch viele Ver­träge benutzt, die von ihrer Grundkon­struktion her eher ungeeignet sind. Eigen­artiger Weise sind es vor allem große Unter­nehmen, die sich hier irgendwelcher Vor­lagen aus dem In­ternet oder aus anderen Territorien bedienen. Der Klassiker ist der englische 20-Seiter, der auf den ersten Seiten erst einmal ausführlich alles definiert, was auch nur entfernt mit dem Vertrag zu tun hat. Einige Erklä­rungen mögen ja hilfreich sein, unnötige De­finitionen hingegen blähen nur den Text auf und beeinträchtigen die Übersicht. Vor allem ist im Normalfall strikt davon abzuraten, dass zwei deutsche Unternehmen einen Vertrag in englischer Sprache ab­schließen. Amts­sprache in Deutschland ist noch im­mer Deutsch. Will eine Partei einen An­spruch aus dem Vertrag später vor Gericht geltend machen, muss der Ver­trags­text daher zuerst von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Das kostet unnötig Zeit und Geld.

Wichtig ist sodann, die jeweiligen vertraglichen Leistungen genau festzulegen. Wer hat was zu tun und wann? Darauf sol­lte das Hauptaugenmerk liegen, da die meis­ten Streitigkeiten aufgrund von Schlecht­­leist­ungen oder verspäteten Lie­fe­rungen ent­stehen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass in einem solchen Fall der nicht vertragsgemäßen oder verspäteten Leistung auch während der Zusammen­arbeit unbedingt die richtigen Weichen gestellt werden müssen. Oft kommt es vor, dass ein Vertragspartner nach Monaten des Liefer­verzuges die Nase voll hat und kündigt. Dabei übersieht er manchmal die vertraglichen Vorgaben, so sind etwa sog. „Cure Periods“ vereinbart, also Heilungs­fris­ten, sodass die säumige Partei zunächst durch schriftliche Mahnung in Verzug ge­setzt werden und ihr eine gewisse Zeit eingeräumt werden muss, bevor die Kündi­gung möglich ist. Dies sollte man vorher bedenken. Ein sehr wichtiges Thema sind auch die sog. Ausstiegsszenarien. So sollte man ganz genau regeln, was bei einer Kündi­gung passieren soll, also ob beispielsweise die Rechte zurückfallen, ob man bereits getätigte Zah­lungen zurückerhält, ob man das Produkt mit einem anderen Developer weiter entwickeln darf etc.

Will man einen Vertrag wirklich wasserdicht machen, empfiehlt sich nach alledem auf jeden Fall der Gang zum Anwalt. Dies ist kein plumper Werbespruch, denn aus Sicht des Anwaltes ist es egal, wann Sie zu ihm kommen: Eine Vertragsprüfung ist kostentechnisch überschaubar, ein aufwändiges Gerichtsverfahren hingegen kostet weit mehr, und spätestens dann gehen Sie zu Ihrem Anwalt.

Abschließend noch ein aktueller Praxis­tipp: In der Regel kommt ein Vertrag erst wirk­sam zustande mit der Unterschrift beider Parteien auf dem Vertragsdokument. In letzter Zeit habe ich jedoch einige Fälle er­lebt, wo trotz fehlender finaler schriftlicher Fixierung ein Vertragsschluss vom Gericht schon auf Basis von Email-Zusagen oder auch begonnener Zusammenarbeit auf Pro­duktmanagerebene angenommen wur­de. Dies halte ich nicht immer für richtig und hier kommt es natürlich auf den konkreten Einzelfall an. Jedoch sollte man zur Sicher­heit im vorvertraglichen Stadium stets die Un­verbindlichkeit betonen und keine Zu­sagen machen, die man später nicht halten möchte – denn dann tut dies vielleicht das Gericht.

Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe[at]rodemathe.de