Hotel zur gamescom gewünscht?

Nervige Emails und andere verbotene Werbemethoden

(Aus: IGM 02/10) Mit dem Wechsel von der Leipziger Ga­mes Convention zur Kölner gamescom hat sich einiges verändert. Leider nicht alles zum Guten. Mich persönlich nervt in diesen Ta­gen besonders die regelrechte Flut an Werbe­versuchen all jener, die im Umfeld der Messe das große Geschäft wittern. Vor allem PR-Be­rater, Hotels und Standbauer bombardieren die potenzielle Neukundschaft mit ihren Angeboten. Oftmals jedoch übertreten sie dabei die Grenze zur Illegalität. Welche Wer­bung also ist erlaubt und welche verboten?

Vor einigen Tagen ließ sich die Mitar­bei­terin eines mir bislang unbekannten Kölner Ho­tels zu mir durchstellen, um rechtzeitig die Unterkunftsplanung für die gamescom 2010 zu besprechen. Ich frage mich in solchen Situationen immer, welcher Marke­ting­experte eigentlich auf die irrwitzige Idee ge­kommen ist, dass man auf diese Weise neue Kunden gewinnt. Wenn ich gerade mitten in der Arbeit bin, möchte ich sicherlich nicht unterbrochen werden, um mir Ge­danken über Hotelzimmer machen zu müssen. Für mich gilt noch immer der alte Grund­satz „Der Knecht sollte nicht zu seinem Herrn gehen, bevor er gerufen wird“ (den ich als Anwalt gegenüber meinen Man­danten übrigens ebenso befolge).

Rechtlich gesehen stellt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett­bewerb (UWG) die Werbung mit Tele­fonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne de­ren vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar und ist damit rechtswidrig. Als Hotel müsste man sich also vor dem ersten Anruf zunächst auf anderem Wege ausdrücklich vom Kunden be­stätigen lassen, dass dieser mit einer Tele­fonwerbung einverstanden ist. Leider bin ich als Kanzlei jedoch kein Verbraucher im Sin­ne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, sondern ein Un­ter­nehmen. Bei der Telefonwerbung ge­gen­über Unternehmen genügt jedoch die sog. mutmaßliche Einwilligung. Das bedeutet, dass die Kaltakquise von Unter­nehmens­kun­den per Telefon dann erlaubt ist, wenn die beworbene Ware oder Dienstleistung ob­jektiv für den Umworbenen aufgrund seiner konkreten Tätigkeit interessant sein könnte. Als Kanzlei muss ich daher Anrufe von Ver­treibern juristischer Fachliteratur hinnehmen, nicht hingegen telefonische Angebote von Bowlingschuhen. Die Werbung für Ho­telzimmer im Rahmen einer Branchenmesse dürfte im Grenzbereich anzusiedeln sein.

Noch belästigender sind die zahlreichen Emails, die vor allem engagierte Messebauer derzeit versenden. Auch hier bestand zumindest in meinem Fall überhaupt keine vorherige Geschäftsbeziehung, die Werbemail war also der erste Schritt der Kontaktaufnahme. Mein eindringlicher Rat an alle Kunden­suchenden: Finger weg vom Werbemittel Email. Hier spricht das Wettbewerbsrecht näm­lich eine eindeutige Sprache. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist bei elektronischer Post und bei Faxsendungen stets die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich. Das gilt sowohl für Werbung gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.

Wer auf Emailwerbung – wozu natürlich auch Newsletter gehören – nicht verzichten will, sollte sich daher streng an die gesetzlichen Vorgaben halten. Das bedeutet, dass der Versender vor Zusendung der allerersten Email die Einwilligung des Angemailten einholen muss (sog. „Opt-In“). Zur Beweis­siche­rung sollte dies schriftlich geschehen. Ferner muss auf die konkrete Werbeform hin­gewiesen werden. Es reicht nicht, dass der Kunde ein Kreuz unter der Rubrik „Ich bin einverstanden, in Zukunft Werbung zu er­halten“ macht, man sollte die einzelnen Wer­be­formen wie Email etc. auch nennen. Unzulässig ist die Verknüpfung der Einwilli­gung mit sonstigen Erklärungen wie insbesondere der Teilnahme an einem Gewinn­spiel („Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und bin damit einverstanden, Wer­be­emails zu erhalten …“). Es kann darüber hinaus vorkommen, dass die erhaltene Ein­willigung gar nicht vom Adressaten stammt, etwa bei der Kontaktaufnahme über das Kon­taktformular einer Homepage, auf welche eine falsche Email-Adresse eingetragen wird. Um diese Fälle auszufiltern, sollte man in die erste Mail die Anfrage integrieren, ob der Angemailte tatsächlich eingewilligt hat, und ihn nochmals einwilligen lassen (sog. „Double-Opt-In“). Schließlich muss der Angeschriebene jederzeit die Möglichkeit haben, sein Einverständnis zu widerrufen, wo­rauf er in jeder Mail oder jedem News­letter ausdrücklich hingewiesen werden muss (sog. „Opt-Out“).

Emailwerbung kann gefährlich sein. Zur Sicherheit fragen Sie daher bei geplanten Mailaktionen lieber vorher Ihren Anwalt, der Sie auch über die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG für bestehende Geschäfts­be­zieh­ungen informieren wird.

Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe(ad)rodemathe.de