Brauche ich einen Jugendschutzbeauftragten?

Rechtliche Vorgaben für Onlineanbieter

(Aus IGM 04/10) Jeder hat schon mal von ihm gehört. Kaum einer aber weiß, was er eigentlich genau macht und wer ihn haben muss: Der Jugendschutzbeauftragte. Dabei ist diese Frage äußert wichtig, da dem, der entgegen seiner Verpflichtung keinen Jugendschutz­be­auftragten bestellt, bis zu 500.000 Euro Geldbuße sowie wettbewerbsrechtliche Ab­mahnungen durch die Konkurrenz drohen.

Nach § 7 des Jugendmedienschutz-Staats­­vertrages (JMStV) haben alle, die geschäftsmäßig allgemein zugängliche Telemedien (d.h. Onlineangebote) anbieten, einen Ju­gendschutzbeauftragten zu bestellen, sofern die angebotenen Medien entwicklungsbeeinträchtigende oder ju­gendgefährdende In­halte enthalten. Es kommt mithin entscheidend auf den Inhalt an: Der bloße Vertrieb von Video­spielen über das Internet als solcher ist beispielsweise nicht gemeint, sondern die tatsächlich auf einer Internetseite ab­ruf­baren Inhalte, also insbesondere Texte, Sound, Bilder und Trailer. Zeigt also ein Pub­­­lisher oder auch Händler Trailer zu ak­tuellen Videospielen, wobei diese Trailer als solche entwicklungsbeeinträchtigend oder ju­gendgefährdend sind, sollte er sich dringend mit dem § 7 JMStV auseinandersetzen. Dasselbe gilt umso mehr bei On­linespielen, Browsergames etc.

Was genau macht er? Nach dem JMStV ist der Jugendschutzbeauftragte vor allem An­sprechpartner für die Nutzer. Ferner berät er den Anbieter in allen relevanten Fragen des Jugendschutzes, er nimmt da­bei Aufsicht und Selbstkontrolle wahr. Um dies zu ge­währleisten, ist er bei allen wichtigen Fragen rund um Herstellung, Er­werb, Planung und Gestaltung sowie bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes zu beteiligen.

Was muss er können? Hierzu hält sich § 7 JMStV relativ bedeckt und fordert lediglich, dass der Jugendschutzbeauftragte die zur Er­füllung seiner Aufgaben erforderliche Fach­kunde besitzen muss. Die Kom­mission für Ju­gendmedienschutz (KJM) konkretisiert diese Fachkunde in einer rechtlichen Stell­ung­nahme und führt dazu aus, dass Erfah­rungen im Bereich Jugend­schutz sowie re­dak­tionelles, technisches, entwicklungspsychologisches und pädagogisches Verständnis erforderlich seien, ebenso wie Kenntnisse der Medien­wir­kungsforschung und der einschlägigen gesetzlichen Jugendschutz­be­stim­mungen. Dieses Fachwissen muss der Ju­gend­schutz­beauftragte aufweisen und nachweisen können, eine spezielle Berufs­aus­bildung ist indes nicht erforderlich.

Wen konkret nehme ich also? Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst könn­te man einen internen Jugendschutz­be­auf­tragten benennen, also einen Mitar­beiter. Die­ser ist zuvor entsprechend zu schulen. Für den Arbeitgeber wichtig zu wissen ist, dass der interne Jugendschutz­beauftragte in seiner Tätigkeit weisungsfrei ist und wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf. Ihm sind ferner die notwendigen Sach­mittel zur Verfügung zu stellen und er ist unter Fortzahlung seiner Be­züge insoweit von der Arbeitsleistung freizustellen. Ein interner Jugendschutzbeauf­trag­ter ist da­her zwar eine diskrete und kostengünstige Lösung, bringt aber eventuelle Inte­ressen­konflikte mit sich, wie es etwa bei ei­nem Betriebsratsmitglied der Fall sein kann. Eine Alternative besteht für Anbieter von Tele­medien mit weniger als 50 Mitar­beitern (oder mit durchschnittlich weniger als zehn Millionen Zugriffen pro Monat); diese können sich einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und durch diese die Aufgaben des Ju­gendschutzbeauftragten wahrnehmen lassen.

Im Gamesbereich kommt hier etwa die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienste­anbieter (FSM) in Betracht, welche von der KJM anerkannt wurde. Die Kosten richten sich nach der Art der Mitglied­schaft und dem Unternehmensumsatz. Der Jahres­beitragssatz beginnt z.B. für ein ordentliches Mitglied mit weniger als einer Million Jah­resumsatz mit 4.000 Euro, bei über 10 Mil­lionen Umsatz sind es 16.000 Euro etc. Bei Bedarf sollte man sich hier konkret informieren. Die letzte Möglich­keit schließlich, die für alle Anbieter gilt, ist die Bestellung eines externen Jugend­schutzbeauftragten. Hierfür bietet sich natürlich ein medienrechtlich tätiger An­walt an, wobei dieser wie dargestellt auch über Kenntnisse in Päda­gogik und Wir­kungsforschung verfügen soll­te. Die Kos­ten für diese Expertise erfahren Sie beim Anwalt Ihres Vertrauens. Nach einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2003 ist die Zulassung als Anwalt aber keine Voraus­setzung für die Tätigkeit als Jugendschutz­beauftragter. So ist das Angebot an Dienst­leistern erwartungsgemäß bunt, im Internet findet man Jugendschutz­be­auftragte schon ab 6,90 Euro im Monat. Ob Anwalt oder nicht – der Anbieter sollte auf jeden Fall genau schauen, wem er den sensiblen Be­reich des Jugendschutzes anvertraut.

Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe(at)rodemathe.de