Brauche ich einen Jugendschutzbeauftragten?
Rechtliche Vorgaben für Onlineanbieter
(Aus IGM 04/10) Jeder hat schon mal von ihm gehört. Kaum einer aber weiß, was er eigentlich genau macht und wer ihn haben muss: Der Jugendschutzbeauftragte. Dabei ist diese Frage äußert wichtig, da dem, der entgegen seiner Verpflichtung keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt, bis zu 500.000 Euro Geldbuße sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch die Konkurrenz drohen.
Nach § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) haben alle, die geschäftsmäßig allgemein zugängliche Telemedien (d.h. Onlineangebote) anbieten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, sofern die angebotenen Medien entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten. Es kommt mithin entscheidend auf den Inhalt an: Der bloße Vertrieb von Videospielen über das Internet als solcher ist beispielsweise nicht gemeint, sondern die tatsächlich auf einer Internetseite abrufbaren Inhalte, also insbesondere Texte, Sound, Bilder und Trailer. Zeigt also ein Publisher oder auch Händler Trailer zu aktuellen Videospielen, wobei diese Trailer als solche entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend sind, sollte er sich dringend mit dem § 7 JMStV auseinandersetzen. Dasselbe gilt umso mehr bei Onlinespielen, Browsergames etc.
Was genau macht er? Nach dem JMStV ist der Jugendschutzbeauftragte vor allem Ansprechpartner für die Nutzer. Ferner berät er den Anbieter in allen relevanten Fragen des Jugendschutzes, er nimmt dabei Aufsicht und Selbstkontrolle wahr. Um dies zu gewährleisten, ist er bei allen wichtigen Fragen rund um Herstellung, Erwerb, Planung und Gestaltung sowie bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes zu beteiligen.
Was muss er können? Hierzu hält sich § 7 JMStV relativ bedeckt und fordert lediglich, dass der Jugendschutzbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen muss. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) konkretisiert diese Fachkunde in einer rechtlichen Stellungnahme und führt dazu aus, dass Erfahrungen im Bereich Jugendschutz sowie redaktionelles, technisches, entwicklungspsychologisches und pädagogisches Verständnis erforderlich seien, ebenso wie Kenntnisse der Medienwirkungsforschung und der einschlägigen gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen. Dieses Fachwissen muss der Jugendschutzbeauftragte aufweisen und nachweisen können, eine spezielle Berufsausbildung ist indes nicht erforderlich.
Wen konkret nehme ich also? Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst könnte man einen internen Jugendschutzbeauftragten benennen, also einen Mitarbeiter. Dieser ist zuvor entsprechend zu schulen. Für den Arbeitgeber wichtig zu wissen ist, dass der interne Jugendschutzbeauftragte in seiner Tätigkeit weisungsfrei ist und wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf. Ihm sind ferner die notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen und er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge insoweit von der Arbeitsleistung freizustellen. Ein interner Jugendschutzbeauftragter ist daher zwar eine diskrete und kostengünstige Lösung, bringt aber eventuelle Interessenkonflikte mit sich, wie es etwa bei einem Betriebsratsmitglied der Fall sein kann. Eine Alternative besteht für Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern (oder mit durchschnittlich weniger als zehn Millionen Zugriffen pro Monat); diese können sich einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und durch diese die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten wahrnehmen lassen.
Im Gamesbereich kommt hier etwa die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) in Betracht, welche von der KJM anerkannt wurde. Die Kosten richten sich nach der Art der Mitgliedschaft und dem Unternehmensumsatz. Der Jahresbeitragssatz beginnt z.B. für ein ordentliches Mitglied mit weniger als einer Million Jahresumsatz mit 4.000 Euro, bei über 10 Millionen Umsatz sind es 16.000 Euro etc. Bei Bedarf sollte man sich hier konkret informieren. Die letzte Möglichkeit schließlich, die für alle Anbieter gilt, ist die Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten. Hierfür bietet sich natürlich ein medienrechtlich tätiger Anwalt an, wobei dieser wie dargestellt auch über Kenntnisse in Pädagogik und Wirkungsforschung verfügen sollte. Die Kosten für diese Expertise erfahren Sie beim Anwalt Ihres Vertrauens. Nach einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2003 ist die Zulassung als Anwalt aber keine Voraussetzung für die Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter. So ist das Angebot an Dienstleistern erwartungsgemäß bunt, im Internet findet man Jugendschutzbeauftragte schon ab 6,90 Euro im Monat. Ob Anwalt oder nicht – der Anbieter sollte auf jeden Fall genau schauen, wem er den sensiblen Bereich des Jugendschutzes anvertraut.
Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe(at)rodemathe.de





