Was tun mit säumigen Schuldnern?

Ein Crashkurs in Sachen Inkasso

(Aus IGM 05/10) Sie kennen das: Ihr Kunde gibt Ihnen einen eiligen Auftrag. Es muss natürlich ganz schnell gehen, „asap“ („as soon as possible“) ist die Devise. Sie schieben Ihren Terminplan und machen Unmögliches möglich, um den gewünschten Liefertermin zu halten. Am Ende ist der Kunde auch zufrieden – wenn es jedoch ans Bezahlen Ihrer Rechnung geht, lässt er sich Zeit. Viel Zeit. „asap“ gilt anscheinend nicht in beide Richtungen, was auch in der Gamesbranche leider immer öfter zu beobachten ist. Was also tun?

Natürlich stehen Sie vor einem Dilemma: Auf der einen Seite sind Sie sauer, dass Sie Ihrem Geld hinterherlaufen müssen. Auf der anderen Seite wollen Sie den Kunden nicht verlieren und daher nicht zu hartnäckig auftreten. Meine Meinung hierzu ist einfach: Wenn Sie Ihre Leistung gut erbracht haben, haben Sie die entsprechende Bezahlung verdient. Die Durchsetzung berechtigter An­sprüche kann niemals zu hartnäckig sein, der schwarze Peter ist und bleibt beim säumigen Kunden. Seien Sie also selbstbewusst.

Rechtlich kommt es zunächst darauf an, dass der Schuldner in Verzug gerät. Verzug ist definiert als Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Fällig wird Ihr Zahlungs­an­spruch mit Ablauf des vereinbarten Leis­tungs­­zeitraums. In der Regel sind dies das auf Ihrer Rechnung angegebene Zahlungs­ziel oder der vertraglich vereinbarte Zah­lungs­termin. Bei Rechnungen sollten Sie also stets ein Zahlungsziel angeben, damit die Fälligkeit klar errechnet werden kann. Be­achten Sie dabei, dass der Postweg hinzuzurechnen ist. Beträgt Ihr Zahlungsziel 14 Tage, beginnt diese Frist erst mit Erhalt der Rechnung. Sehen Sie vor, dass die Zahlung „sofort“ zu erfolgen hat, dann tritt Fälligkeit ent­sprechend schon wenige Tage (die es zur Vornahme der Überweisung braucht) nach Erhalt der Rechnung ein. Ist Ihre Forderung fällig und zahlt der Kunde noch immer nicht, müssen Sie ihn mahnen. Sie versenden also ein Mahnschreiben, mit dem Sie den Kunden zur Zahlung auffordern und für den Fall, dass er weiterhin nicht bezahlt, rechtliche Schritte androhen. Es reicht übrigens eine einzige Mahnung aus, mehrere Mahn­läufe sind nicht erforderlich. Wichtig ist, dass Sie im Streitfall sowohl den Zugang der Rech­nung als auch der Mahnung nachweisen können. Also schicken Sie bei notorischen Problemkunden am besten beides pa­rallel zum Postweg per Fax mit Fax­pro­tokoll oder Email mit Empfangs­bestä­tigung.

Zahlt der Schuldner dann noch immer nicht, ist er im Verzug. Gut zu wissen: Immer dann, wenn es sich um eine Entgelt­for­de­rung handelt, d.h. wenn Ihre Leistung in der Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Gütern besteht, ist eine Mah­nung nach § 286 Abs. 3 BGB sogar entbehrlich, da Verzug automatisch 30 Tage nach Rechnungserhalt und Fälligkeit eintritt. Mit Eintritt des Verzuges wird es teuer für den Schuldner: Er schuldet Ihnen von nun ab Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (5 % bei Nicht-Kauf­leu­ten). Die Zeit spielt ab jetzt zumindest insoweit für Sie. Zudem können Sie nun einen Anwalt einschalten, denn der Schuldner muss die Anwaltskosten als weiteren Ver­zugsschaden ersetzen.

Ihr Anwalt wird es in der Regel mit einem anwaltlichen Mahnschreiben versuchen. In der Praxis sind auch Telefonanrufe durchaus erfolgreich. Bleiben auch diese Maßnahmen erfolglos, wird Ihr Anwalt entweder das ge­richtliche Mahnverfahren oder das Klag­ver­fahren einleiten. Ein Mahnbescheid ist dann sinnvoll, wenn der Schuldner nicht widerspricht, denn dann gelangt man schneller und günstiger zu einem vollstreckbaren Ti­tel. Bestreitet der Schuldner die For­derung, geht das Mahn- in das Klagver­fahren über. Um Zeit zu sparen sollte man also lieber gleich Klage einreichen, wenn man das Be­streiten durch den Schuldner erwartet.

Juristische Mittel haben natürlich da ihre Gren­ze, wo der nackte Mann nichts mehr in den Taschen hat. Dieses Risiko gilt es bei der Verursachung von Kosten zu bedenken. Es bleibt dann noch – auch zum „Druckauf­bau“ im außergerichtlichen Streit – die Stell­ung eines Insolvenzantrages, um im Inso­l­venzverfahren vielleicht zumindest einen gewissen Teil der Forderung zu erhalten. Die durchschnittliche Quote liegt jedoch nur bei ca. 5 %. Als äußerstes Mittel kommt ferner eine Strafanzeige in Betracht. Jeder säumige Schuldner sollte nämlich wissen, dass er sich des sog. Eingehungsbetruges strafbar mach­en kann, wenn er fremde Leistungen in An­spruch nimmt, die er später nicht bezahlen kann und ihm dies schon bei der Be­auf­tragung bewusst war. Wenn man als Kunde also in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage steckt, sollte man dies seinem Ver­trags­partner von Beginn an offen kommunizieren. Das ist nicht nur fair, sondern verhindert auch strafrechtliche Konsequen­zen – und die tun auch dem nackten Manne weh.

Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe@rodemathe.de <