Missbrauchtes WLAN-Netz

Aktuelles BGH-Urteil bestätigt Störerhaftung

(Aus IGM 07/10) Dass man keine schwarzkopierten Medien wie Musik-Alben, Filme und auch Games über das Internet verbreiten darf, weiß inzwischen wohl jedes Kind. Auch wenn sich nicht jedes Kind (und auch nicht jeder Erwachsene) daran hält. Neben derart klaren Urheberrechtsverletzungen gibt es aber einige Fallkonstellationen, die rechtlich diffiziler zu bewerten sind. Hier­zu zählt die Verbreitung über ungeschützte WLAN-Netzte durch Dritte, die Gegen­stand einer aktuellen, lang erwarteten Ent­scheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist.

In meiner anwaltlichen Praxis vertrete ich zwar normalerweise die Industrie, manch­mal wendet sich aber auch ein er­wischter Schwarzverbreiter an mich. So­fern kein Interessenkonflikt besteht, übernehme ich solche Fälle durchaus gerne, da diese zwar nicht lukrativ, aber dafür sehr lebenswirklich und spannend sind. So beispielsweise der Fall von meiner Mandantin Sabine S. (Name geändert) aus einem be­schaulichen Örtchen in Schleswig-Hol­stein. Frau S. erhielt eines Tages Post von einer Abmahnkanzlei. Ihr wurde vorgeworfen, über das Internet ein Musikalbum verbreitet zu haben, indem sie dieses als Upload auf einer Internettauschbörse eingestellt haben soll. Frau S. fiel aus allen Wolken. Weder kannte sie das Musik­album, noch besaß oder hörte sie derartige Musik (Frau S. ist Mitte dreißig und eher Schlagerfan, beim streitgegenständlichen Album handelt es sich um einen Sampler mit aktueller Trance-Musik). Was eine In­ternettauschbörse ist, wusste die technisch eher wenig bewanderte Frau S. bis dato eben­falls nicht. Zu guter Letzt war sie zu dem Zeitpunkt, als der Upload vorgenommen wurde, nachweislich bei einem Ge­burts­tagsessen mit ihrer Mutter und somit gar nicht zu Hause. Sie lebt allein, sodass auch kein Mitbewohner der Übeltäter sein kann.

Was war also passiert? Ein befreundeter IT-Fachmann prüfte den PC von Frau S. aus­führlich. In der Tat fanden sich darauf weder eine Zugangssoftware zu einer In­ternettauschbörse noch irgendwelche Mu­sikdateien und schon überhaupt kein Tran­ce. Was der Fachmann aber feststellen musste war, dass das Telekom-Modem von Frau S. über eine WLAN-Funktion verfügt. Dies wusste Frau S. nicht, da sie gar kein WLAN-Empfangsgerät hat, sondern eben nur den einen stationären PC. Die WLAN-Funktion war dennoch durch Vor­einstellung aktiviert und – da nie benutzt – nicht durch Passwörter o.ä. gesichert. Hier­über musste sich somit der eigentliche Übeltäter eingeschlichen haben. Frau S. wohnt in einer Mehrfamilien­haussied­lung, potenzielle Verdächtige gibt es also zu Hauf.

Nun möchte man meinen, dass Frau S. ja nach alledem nicht wirklich etwas vorzuwerfen ist und sie daher nichts zu be­fürchten hat. Anders hingegen die bishe­rige Rechtsprechung, welche den An­schluss­­inhaber auf Grundlage der sog. Stö­rerhaf­tung verantwortlich machte.

Im Klartext: Wer sein WLAN-Netz nicht hinreichend sichert, muss für über diesen Anschluss ver­übte Urheberrechtsverlet­zungen haften. Der Rechteinhaber verfügt über weitgehende Ansprüche gegen den Störer, dies sind insbesondere der An­spruch auf Un­ter­lassung (zu dessen Er­füllung ist eine straf­bewehrte Unter­lass­ungs­­erklärung abzu­geben), auf Ersatz der An­waltskosten (in der­artigen Fällen je nach Umfang einige Hun­dert Euro und mehr) sowie auf weiteren Schadensersatz (bei aktuellen Filmen und Musikalben zwischen einigen Hun­dert bis einigen Tau­send Euro). Diese Recht­sprechung hat jetzt das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, in einem Grundsatzurteil bestätigt.

Nach dem BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 hat jeder Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss durch angemessene Siche­rungsmaßnahmen vor Missbrauch zu schützen. Maßstab ist der zum Zeit­punkt der Installation für den privaten Be­reich marktübliche technische Standard. Die Ansprüche des Rechteinhabers be­schränkt der BGH in derartigen Fällen je­doch auf Unterlassung und den Ersatz der angefallenen Anwaltskosten, weiterer Scha­­densersatz wird hingegen ausgeschlossen. Hinsichtlich der Anwaltskosten weist der BGH in seiner Pressemitteilung zudem auf § 97 a Urheberrechtsgesetz hin. Dieser wurde eingeführt, um die Bürger vor übertriebenen Abmahnwellen zu schüt­zen, indem man bei einfach gelagerten Fällen gesetzlich die forderbaren Ab­mahnkosten auf maximal 100 Euro be­grenzt hat. Kaum ein Fall aus der Praxis dürfte aber wirklich „einfach“ im Sinne der Vorschrift sein, weshalb der Schwarz­verbreiter auch künftig mit höheren For­derungen rechnen muss. Zumindest den weiteren Schadensersatz erspart er aber in solchen Fällen des missbrauchten WLAN-Netzes.

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