Missbrauchtes WLAN-Netz
Aktuelles BGH-Urteil bestätigt Störerhaftung
(Aus IGM 07/10) Dass man keine schwarzkopierten Medien wie Musik-Alben, Filme und auch Games über das Internet verbreiten darf, weiß inzwischen wohl jedes Kind. Auch wenn sich nicht jedes Kind (und auch nicht jeder Erwachsene) daran hält. Neben derart klaren Urheberrechtsverletzungen gibt es aber einige Fallkonstellationen, die rechtlich diffiziler zu bewerten sind. Hierzu zählt die Verbreitung über ungeschützte WLAN-Netzte durch Dritte, die Gegenstand einer aktuellen, lang erwarteten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist.
In meiner anwaltlichen Praxis vertrete ich zwar normalerweise die Industrie, manchmal wendet sich aber auch ein erwischter Schwarzverbreiter an mich. Sofern kein Interessenkonflikt besteht, übernehme ich solche Fälle durchaus gerne, da diese zwar nicht lukrativ, aber dafür sehr lebenswirklich und spannend sind. So beispielsweise der Fall von meiner Mandantin Sabine S. (Name geändert) aus einem beschaulichen Örtchen in Schleswig-Holstein. Frau S. erhielt eines Tages Post von einer Abmahnkanzlei. Ihr wurde vorgeworfen, über das Internet ein Musikalbum verbreitet zu haben, indem sie dieses als Upload auf einer Internettauschbörse eingestellt haben soll. Frau S. fiel aus allen Wolken. Weder kannte sie das Musikalbum, noch besaß oder hörte sie derartige Musik (Frau S. ist Mitte dreißig und eher Schlagerfan, beim streitgegenständlichen Album handelt es sich um einen Sampler mit aktueller Trance-Musik). Was eine Internettauschbörse ist, wusste die technisch eher wenig bewanderte Frau S. bis dato ebenfalls nicht. Zu guter Letzt war sie zu dem Zeitpunkt, als der Upload vorgenommen wurde, nachweislich bei einem Geburtstagsessen mit ihrer Mutter und somit gar nicht zu Hause. Sie lebt allein, sodass auch kein Mitbewohner der Übeltäter sein kann.
Was war also passiert? Ein befreundeter IT-Fachmann prüfte den PC von Frau S. ausführlich. In der Tat fanden sich darauf weder eine Zugangssoftware zu einer Internettauschbörse noch irgendwelche Musikdateien und schon überhaupt kein Trance. Was der Fachmann aber feststellen musste war, dass das Telekom-Modem von Frau S. über eine WLAN-Funktion verfügt. Dies wusste Frau S. nicht, da sie gar kein WLAN-Empfangsgerät hat, sondern eben nur den einen stationären PC. Die WLAN-Funktion war dennoch durch Voreinstellung aktiviert und – da nie benutzt – nicht durch Passwörter o.ä. gesichert. Hierüber musste sich somit der eigentliche Übeltäter eingeschlichen haben. Frau S. wohnt in einer Mehrfamilienhaussiedlung, potenzielle Verdächtige gibt es also zu Hauf.
Nun möchte man meinen, dass Frau S. ja nach alledem nicht wirklich etwas vorzuwerfen ist und sie daher nichts zu befürchten hat. Anders hingegen die bisherige Rechtsprechung, welche den Anschlussinhaber auf Grundlage der sog. Störerhaftung verantwortlich machte.
Im Klartext: Wer sein WLAN-Netz nicht hinreichend sichert, muss für über diesen Anschluss verübte Urheberrechtsverletzungen haften. Der Rechteinhaber verfügt über weitgehende Ansprüche gegen den Störer, dies sind insbesondere der Anspruch auf Unterlassung (zu dessen Erfüllung ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben), auf Ersatz der Anwaltskosten (in derartigen Fällen je nach Umfang einige Hundert Euro und mehr) sowie auf weiteren Schadensersatz (bei aktuellen Filmen und Musikalben zwischen einigen Hundert bis einigen Tausend Euro). Diese Rechtsprechung hat jetzt das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, in einem Grundsatzurteil bestätigt.
Nach dem BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 hat jeder Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor Missbrauch zu schützen. Maßstab ist der zum Zeitpunkt der Installation für den privaten Bereich marktübliche technische Standard. Die Ansprüche des Rechteinhabers beschränkt der BGH in derartigen Fällen jedoch auf Unterlassung und den Ersatz der angefallenen Anwaltskosten, weiterer Schadensersatz wird hingegen ausgeschlossen. Hinsichtlich der Anwaltskosten weist der BGH in seiner Pressemitteilung zudem auf § 97 a Urheberrechtsgesetz hin. Dieser wurde eingeführt, um die Bürger vor übertriebenen Abmahnwellen zu schützen, indem man bei einfach gelagerten Fällen gesetzlich die forderbaren Abmahnkosten auf maximal 100 Euro begrenzt hat. Kaum ein Fall aus der Praxis dürfte aber wirklich „einfach“ im Sinne der Vorschrift sein, weshalb der Schwarzverbreiter auch künftig mit höheren Forderungen rechnen muss. Zumindest den weiteren Schadensersatz erspart er aber in solchen Fällen des missbrauchten WLAN-Netzes.
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