Der deutsche Jugendschutz

System mit Lücken und Fehlern?

(Aus IGM 10/10) Vor kurzem saß ich wieder im ICE nach Berlin, um vor der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) für die Kennzeich­nung eines Spiels zu kämpfen. Und als ich so dasaß, dachte ich einmal mehr über das deutsche Jugendschutzsystem nach. Man sagt diesem nach, eines der härtesten auf der Welt zu sein – aber funktioniert es auch wirklich?

Der erste Fehler im System ist allgemein bekannt: Die USK verweigert einem Spiel die 18er-Kennzeichnung, die Bundes­prüf­stelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) setzt es auf den Index – den Hard­corespieler indes juckt all dies nur wenig, denn in Zeiten von Globalisierung und Down­loadvertrieb gibt es hinreichend al­ter­native Bestellmöglichkeiten. Des deutschen Händlers Leid ist die Freud des ös­terreichischen Kollegen, und die Härte des deutschen Jugendschutzes verpufft schnell zum Tropfen auf dem heißen Stein des in­ter­nationalen Marktes. Wenn es um Kin­der und Jugendliche geht, ist mir persönlich ein Tropfen noch immer lieber als zu viel Liberalismus, dennoch ist eine einheitliche, grenzübergreifende Regelung sicher erforderlich, um den Heraus­forde­rungen der aktuellen Medien und Ver­triebs­formen Herr zu werden.

„Des deutschen Händlers Leid ist die Freud des österreichischen Kollegen“

Der zweite Denkfehler liegt darin, dass eine normale Indizierung eigentlich gar nicht nötig wäre. Ein normal indiziertes, also ein nicht strafbares Index-A-Spiel ist ja weiterhin für Erwachsene erhältlich, nur eben „unter dem Ladentisch“. Ein Er­wach­senenspiel wird von der USK aber ohnehin erst ab 18 Jahren freigegeben. Wir brauchen in diesem Bereich der Index-A-Spiele also eigentlich gar keine Indizie­rung, wenn der Handel die Abgabebe­schrän­kung korrekt umsetzen würde, dann würde ohnehin kein Käufer unter 18 Jahren an das Spiel gelangen. Der Gedanke hinter der zusätzlichen „Verbannung“ dieser Spiele unter den Ladentisch besteht da­rin, dass man befürchtet, die Reizwirkung bei Kindern und Jugendlichen würde zu groß, sobald sie ein solches Spiel im normalen Ladenregal liegen sehen. Sehen die Kinder das Spiel im Laden, besorgen sie es sich irgendwo – sehen sie es nicht, tun sie dies nicht. Wer dies glaubt, hat das Inter­net verschlafen. Tatsache ist doch, dass die Kids von heute die Spiele schon lange vor deren Erscheinen auf dem deutschen Markt von den (ausländischen) Her­stel­ler­webseiten kennen. Der Reiz beginnt al­so viel früher, der stationäre Handel richtet da wenig aus. Auch frage ich mich, wa­rum im Supermarkt noch immer die Ziga­retten an der Ladenkasse, das Bier neben der Brause und der Whisky mittendrin stehen – sowas nenne ich Reiz­wirkung. Da die Alterskontrolle im Handel aber wohl noch immer nicht lückenlos funktioniert, müssen wir weiterhin mit Indizierungen auch im normalen Erwach­senenbereich leben.

Den dritten Mangel im System hat der Handel selbst zu verantworten. Wie ge­sagt, sind Index-A-Spiele ja weiterhin verkäuflich, aber eben nur dort, wo nur Er­wachsene hingelangen. Ich habe nie verstanden, warum das in Videotheken lange bewährte Prinzip des separaten 18er-Be­reichs nicht auch bei Media Markt, Saturn & Co. angewandt wird. Am fehlenden Platz kann es kaum liegen und ich denke, dass viele erwachsene Kunden diese Ein­kaufsmöglichkeit zu schätzen wüssten. Dann könnte man neben Hardcore-Ga­mes auch elektrische Vibratoren und an­dere Erwachsenartikel anbieten, das wäre doch was.

Die vierte Systemlücke schließlich ist mir ebenso unerklärlich: Warum ist die USK-Prüfung nicht verpflichtend und warum schließt man die BPjM-Kontrolle nicht obligatorisch bei Erwachsenen­spie­len an? Dazu muss man wissen, dass die USK-Prüfung zwar gesetzlich vorgesehen ist, der Anbieter ein Spiel aber dennoch oh­ne Kennzeichnung in den Laden stellen kann. Es wird dann behandelt wie ein 18er-Titel, kann aber jederzeit indiziert werden. Manch Publisher wird aufschreien und sich wundern, warum ich diese Möglichkeit des Verkaufes von Indizie­rungskandidaten abschaffen will. Bei nä­herer Betrachtung stellt sich die vermeintliche Chance jedoch schnell als großes Ri­siko heraus, von fehlender Planbarkeit ganz zu schweigen.

Gibt es keine Kenn­zeichnung, kann die BPjM jederzeit und schnell einschreiten. Dann muss der Händ­ler sofort reagieren und alle Regale räumen, das wäre noch darstellbar. Ist das Spiel aber nicht nur jugendgefährdend, son­dern schwer ju­gend­ge­fährdend, hätte es gar nicht erst ins Regal gestellt werden dürfen. Ist es darüber hin­aus sogar strafbar, droht dem Publisher ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Was man für ein Spiel in Händen hält, klärt sich quasi erst im Nachhinein. Bestes Beispiel ist der Erfolgshit „Call of Duty: Modern War­fare 2“: Die Version mit passivem Flug­ha­fen­level hat eine USK-18-Kenn­zeich­nung er­hal­ten, die Version mit aktivem Flug­hafen­level ist von der BPjM als strafbar auf In­dex B gesetzt worden – welcher Pub­lisher soll dies im Vorfeld beurteilen können?

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