Handel mit CD-Keys
Cleveres Vertriebsmodell oder einfach nur illegal?
Früher ging man in den Laden und kaufte etwas. Das ist noch gar nicht so lange her. Heute schreit alles nach modernen Vertriebsformen wie Onlinehandel, Downloadvertrieb und gebundenen Nutzerkonten. Vor allem aber möchten die Rechteinhaber diejenigen sein, die bestimmen, was mit ihren Produkten geschieht. Und das wird heutzutage immer schwieriger, wie das aktuelle Beispiel des Handels mit CD-Keys zeigt.
Schon damals musste ein Hersteller akzeptieren, dass das einmal von ihm in den Markt verkaufte Softwareprodukt weitergehandelt wurde. Erschöpfungsgrundsatz nennen wir Juristen diese Ausnahme von den ansonsten weitgehenden Rechten des Urheber- und Markenrechtsinhabers. Händler ebenso wie Privatleute dürfen z.B. ein Retail-Videospiel kaufen, dieses unter dem Titel (also der Marke) bei eBay anbieten und verkaufen (urheberrechtliche Verbreitung). Aber auch damals gab es schon findige Händler, die Portokosten sparen wollten, aus den schweren Originalverpackungen mit Handbuch und weiteren Dokumenten die Betriebssystem-CD herausnahmen und diese einzeln verkauften. Hierin sah die Rechtsprechung (z.B. Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.02.2000) jedoch eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, da der Käufer bei einer losen CD einen qualitativ minderwertigen Eindruck vom Produkt bekam. Dies war also verboten.
Findige Händler geben nicht so leicht auf und einer von ihnen kam auf eine neue tolle Idee: Er kaufte im Ausland koreanische Softwareversionen inkl. CD-Keys, da diese preislich deutlich unter den deutschen Versionen lagen. Dann bot er im Internet eine deutsche Version zusammen mit den CD-Keys zweier koreanischer Versionen, welche er als Leerhüllen mitschickte, als preisgünstigen „3er-Pack“ an. Der Käufer musste sich die deutsche Version nur 2 Mal kopieren bzw. installieren und konnte sie dann mit den koreanischen CD-Keys freischalten. Aber auch dieses Modell wurde von der Rechtsprechung gestoppt (Urteil des LG Frankfurt vom 19.11.2008). Die Richter sahen einen Urheberrechtsverstoß darin, dass der Händler dem Kunden widerrechtlich die Vervielfältigung der CD erlaubte, denn das darf nur der Rechteinhaber. Zudem sahen sie wiederum einen Markenrechtsverstoß darin, dass die leeren CD-Hüllen aus Korea, auf welchen die Marke abgedruckt war, minderwertig wahrgenommen wurden.
Heutzutage benötigen viele Spieler gar keinen Datenträger mehr. Die meisten Spiele kann man viel besser im Onlineshop downloaden. Zur Aktivierung muss man sie danach mit dem CD-Key (Product Key) freischalten. Der „EA Download Manager“ arbeitet z.B. rein über den Download und verwendet Product Keys. Waren die Schlüssel früher vor allem ein Mittel zur Eindämmung von Raubkopien, sind sie heute zum eigentlichen Handelsgut geworden. Wer den Schlüssel hat, hat das Programm – downloaden kann man es sowieso irgendwo. Viele Softwarehersteller bieten sogar selbst Testversionen zum kostenlosen Download an. Will der Kunde die Software nach Ablauf der Testphase weiter benutzen, kauft er sich einfach online eine „Volllizenz“, d.h. er bekommt einen Product Key zugesandt zur vollständigen Freischaltung der Software. Datenträger wechseln zu keinem Zeitpunkt den Besitzer.
Da findige Händler niemals aufgeben, haben sie auch dafür ein Modell entwickelt. Plattformen wie „directkey.de“ verkaufen dem Spieler nur noch den Product Key – das Spiel muss er sich selbst besorgen. Auch hierzu gibt es bereits abschlägige Rechtsprechung und es spricht für sich, dass der Betreiber von „directkey.de“ seinen Sitz in Tartola hat (was auf den British Virgin Islands liegt). Ganz so einfach werden es die deutschen Gerichte angesichts der modernen Vertriebsformen aber nicht mehr haben. So ist das Argument der Markenbeeinträchtigung durch ein minderwertiges Erscheinungsbild im Falle von per Email übersandten Product Keys recht wackelig, zumal die Hersteller ja selbst derartige Vertriebswege nutzen und ebenfalls Codes per Email verschicken. Und auch der Vorwurf der widerrechtlichen Erlaubniserteilung zur Vervielfältigung der Software durch den Käufer greift da nicht mehr, wo die Software durch den Käufer direkt vom Hersteller (und mit dessen Erlaubnis) als Testversion heruntergeladen wurde.
Gern wird dann erwidert, durch die Aktivierung mit dem günstig gekauften Product Key würde die ursprünglich legale Testversion zur nun auf einmal illegalen Vollversion, aber dies ist urheberrechtlich kaum haltbar. So verbleibt ein gewisser Graubereich und die Rechteinhaber sollten am Ball bleiben.
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