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	<title>International Games Magazine &#187; Kolumne</title>
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		<title>Pacta sunt servanda</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Aug 2010 20:41:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kolumne]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="margin-top: 12px"></p>Vertr&#228;ge und ihre Gefahren - Die gamescom-Ausgabe ist ja immer eine ganz besondere. Daher fragen Sie sich vielleicht, warum ich zu einem so besonderen Anlass f&#252;r meine Kolumne ein derart tristes Thema w&#228;hle. Das tue ich deshalb, weil die Gestaltung und der Abschluss von Vertr&#228;gen aus meiner Sicht f&#252;r die Gamesbranche nach wie vor das mit Abstand wichtigste Rechts­gebiet ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vertr&#228;ge und ihre Gefahren<br />
</strong><br />
<em>(Aus IGM 11/10) Die gamescom-Ausgabe ist ja immer eine ganz besondere. Daher fragen Sie sich vielleicht, warum ich zu einem so besonderen Anlass f&#252;r meine Kolumne ein derart tristes Thema w&#228;hle. Das tue ich deshalb, weil die Gestaltung und der Abschluss von Vertr&#228;gen aus meiner Sicht f&#252;r die Gamesbranche nach wie vor das mit Abstand wichtigste Rechts­gebiet ist. In der Praxis indes wird gerade hier mitunter noch immer arg geschlampt</em>.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Bei meiner ersten GamesConvention als An­walt im Jahre 2004, die bekanntlich noch im sch&#246;nen Leipzig stattfand, hatte ich mit meinem Kollegen einen Termin mit Uwe Bas­sendowski von Sony. Wir waren als Ga­mes­anw&#228;lte damals noch absolute No­names, ein Termin mit Sony war daher (vermeintlich) unsere gro&#223;e Chance. Wir stellten also unser Leistungsangebot vor, zu dem auch das Ver­tragsrecht geh&#246;rte. Da schnitt uns Herr Bas­sen­dowski j&#228;h das Wort ab und sagte schlicht: „Wir sind Sony, wir brauchen keine Ver­tr&#228;ge!“. Schon damals befand sich indes nicht jedes Gamesunternehmen in einer derart komfortablen Verhandlungs­po­sition. Auch ist die Branche mittlerweile h&#228;rter und die Kon­kurrenz gr&#246;&#223;er geworden. Heute sind es oftmals die Vertr&#228;ge, die &#252;ber Erfolg und Miss­erfolg eines Projektes entscheiden k&#246;nnen.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>„Pacta sunt servanda“ ist Latein und be­deutet, dass einmal geschlossene Vertr&#228;ge auch zu erf&#252;llen sind. Solange man sich gut ver­steht, braucht es keiner gro&#223;en Vertrags­werke, und zum Vertragsschluss reicht auch ein Handschlag unter Ehrenm&#228;nnern. Inte­ressant wird es aber, wenn man sich nicht mehr gut versteht. Meinen Mandanten sage ich bei Vertragsbesprechungen immer, dass ein Vertrag einem einzigen Zweck dient: Wenn sich die Parteien bis aufs Messer be­k&#228;mpfen und sogar vor Gericht ziehen, muss ein Richter sp&#228;ter entscheiden, wer ge­winnt und wer verliert. Und dieser Richter schaut dazu vor allem in den Vertrag.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Unter diesem Gesichtspunkt ist es eine Un­­sitte, dass viele Vertr&#228;ge in englischer Spra­­­­che geschlossen werden, selbst wenn bei­­de Parteien deutsche Unternehmen sind. Sicherlich ist dies in internationalen Konzer­nen intern einfacher, wenn z.B. die Rechts­ab­teilung in UK sitzt. Sobald man aber vor Gericht geht, muss im Regelfall der gesamte Vertrag erst ins Deutsche &#252;bersetzt werden, und das kostet Geld und vor allem Zeit, auf die es manchmal entscheidend ankommen kann. Gerade in der Gamesbranche sind US-Vertr&#228;ge beliebt, die am Anfang seitenlang Definitionen bereithalten. Dies muss in den USA tats&#228;chlich so sein, da man dort wirk­lich alles ausdr&#252;cklich regeln muss, was sp&#228;ter gelten soll. In Deutschland hingegen ergibt sich der Vertragsinhalt teilweise aus dem Ge­setz, das immer dann eingreift, wenn die Par­teien insoweit keine abweichenden Re­ge­lungen vereinbaren.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Ein Vertrag beginnt in der Regel mit der Pr&#228;­ambel und dem Vertragsgegenstand. Die­­se sind deshalb so wichtig und m&#252;ssen pr&#228;­­zise formuliert sein, weil sie bei einer evtl. erforderlichen Auslegung des weiteren Ver­trags­textes immer wieder herangezogen werden.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Ein wichtiger Punkt sind sodann die Leis­tungspflichten: Wer muss was liefern, wie viel wird daf&#252;r bezahlt und vor allem wann sind diese Leistungen zu erbringen? Auch hier sollte man exakt sein, da im Streitfall je­der nur das tun wird, wozu er ausdr&#252;cklich verpflichtet ist. Beliebte Taktik im Falle der Nichtleistung ist oft der Verweis auf die Nicht­erf&#252;llung von Mitwirkungspflichten durch die Gegenseite nach dem Motto „Ich habe deshalb nicht rechtzeitig geliefert, weil Du mir zu sp&#228;t die n&#246;tigen Informationen &#252;bermittelt hast“. In vielen Vertr&#228;gen, die ich auf den Schreibtisch bekomme, sind auch die Beendigungsm&#246;glichkeiten nur unzureichend geregelt. Liefert der eine nicht, kann der andere k&#252;ndigen – aber was genau passiert denn dann? Werden bereits gezahlte Be­tr&#228;ge zur&#252;ckerstattet, gibt es Abverkaufs­fris­ten, bei wem liegen die Nutzungsrechte etc.? Die Schlussbestimmungen schlie&#223;lich werden oft &#252;berlesen, aber auch hier lauern Ge­fahren. Vor allem der Gerichtsstand und das anwendbare Recht sind von entscheidender Bedeutung.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Deutsches Recht ist sicher und &#252;berschaubar, nach amerikanischem Recht m&#246;chte ich hingegen nicht prozessieren m&#252;ssen. Der Ge­richtsstand kann in der Praxis einen gro&#223;en Einfluss haben. Zum einen schreckt man vor einer Klage eher zur&#252;ck, wenn man diese in einem anderen Land durchf&#252;hren muss. </p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>Zum anderen kann auch die Voll­streck­ung un­erwartete Probleme bereiten. Das gilt im &#220;brigen stets bei Beteiligung ausl&#228;ndischer Parteien. Beispielsweise habe ich einmal ein EV-Verfahren gegen den holl&#228;ndischen Pub­lisher Playlogic vor Gericht ge­wonnen. Schon der Kostenfestsetzungsbe­schluss konn­te dann aber &#252;ber einen Zeit­raum von 2,5 Jah­ren trotz zahlreicher Ver­suche nicht in Hol­land zugestellt werden. Nun hat Playlogic In­solvenz an­gemeldet – wir Juristen nennen dies ein „Ur­teil f&#252;r die Pinnwand“. Aktueller Trend in der Vertrags­ge­staltung ist die Ver­wendung einer Media­tions­klausel. Die Par­tei­en verpflichten sich hier­nach, zun&#228;chst ein Mediations­ver­fahren durchzuf&#252;hren, bevor eine Klage vor Ge­richt eingelegt werden kann. Da ein Klag­verfahren in manchen F&#228;l­len keinen Ge­winner, sondern nur Ver­lierer hervorbringen kann, ist dies ein sinnvolle Alternative.</p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe(at)rodemathe(punkt)de</p>
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		<title>Der deutsche Jugendschutz</title>
		<link>http://igmonline.de/2010/07/der-deutsche-jugendschutz/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 05:53:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kolumne]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="margin-top: 12px"></p>Vor kurzem sa&#223; ich wieder im ICE nach Berlin, um vor der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) f&#252;r die Kennzeich­nung eines Spiels zu k&#228;mpfen. Und als ich so dasa&#223;, dachte ich einmal mehr &#252;ber das deutsche Jugendschutzsystem nach. Man sagt diesem nach, eines der h&#228;rtesten auf der Welt zu sein – aber funktioniert es auch wirklich? Der erste Fehler im System ist allgemein bekannt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>System mit L&#252;cken und Fehlern?</strong></p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>(Aus IGM 10/10) Vor kurzem sa&#223; ich wieder im ICE nach Berlin, um vor der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) f&#252;r die Kennzeich­nung eines Spiels zu k&#228;mpfen. Und als ich so dasa&#223;, dachte ich einmal mehr &#252;ber das deutsche Jugendschutzsystem nach. Man sagt diesem nach, eines der h&#228;rtesten auf der Welt zu sein – aber funktioniert es auch wirklich?
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Der erste Fehler im System ist allgemein bekannt: Die USK verweigert einem Spiel die 18er-Kennzeichnung, die Bundes­pr&#252;f­stelle f&#252;r jugendgef&#228;hrdende Medien (BPjM) setzt es auf den Index – den Hard­corespieler indes juckt all dies nur wenig, denn in Zeiten von Globalisierung und Down­loadvertrieb gibt es hinreichend al­ter­native Bestellm&#246;glichkeiten. Des deutschen H&#228;ndlers Leid ist die Freud des &#246;s­terreichischen Kollegen, und die H&#228;rte des deutschen Jugendschutzes verpufft schnell zum Tropfen auf dem hei&#223;en Stein des in­ter­nationalen Marktes. Wenn es um Kin­der und Jugendliche geht, ist mir pers&#246;nlich ein Tropfen noch immer lieber als zu viel Liberalismus, dennoch ist eine einheitliche, grenz&#252;bergreifende Regelung sicher erforderlich, um den Heraus­forde­rungen der aktuellen Medien und Ver­triebs­formen Herr zu werden.</p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>„Des deutschen H&#228;ndlers Leid ist die Freud des &#246;sterreichischen Kollegen“</p>
<p>Der zweite Denkfehler liegt darin, dass eine normale Indizierung eigentlich gar nicht n&#246;tig w&#228;re. Ein normal indiziertes, also ein nicht strafbares Index-A-Spiel ist ja weiterhin f&#252;r Erwachsene erh&#228;ltlich, nur eben „unter dem Ladentisch“. Ein Er­wach­senenspiel wird von der USK aber ohnehin erst ab 18 Jahren freigegeben. Wir brauchen in diesem Bereich der Index-A-Spiele also eigentlich gar keine Indizie­rung, wenn der Handel die Abgabebe­schr&#228;n­kung korrekt umsetzen w&#252;rde, dann w&#252;rde ohnehin kein K&#228;ufer unter 18 Jahren an das Spiel gelangen. Der Gedanke hinter der zus&#228;tzlichen „Verbannung“ dieser Spiele unter den Ladentisch besteht da­rin, dass man bef&#252;rchtet, die Reizwirkung bei Kindern und Jugendlichen w&#252;rde zu gro&#223;, sobald sie ein solches Spiel im normalen Ladenregal liegen sehen. Sehen die Kinder das Spiel im Laden, besorgen sie es sich irgendwo – sehen sie es nicht, tun sie dies nicht. Wer dies glaubt, hat das Inter­net verschlafen. Tatsache ist doch, dass die Kids von heute die Spiele schon lange vor deren Erscheinen auf dem deutschen Markt von den (ausl&#228;ndischen) Her­stel­ler­webseiten kennen. Der Reiz beginnt al­so viel fr&#252;her, der station&#228;re Handel richtet da wenig aus. Auch frage ich mich, wa­rum im Supermarkt noch immer die Ziga­retten an der Ladenkasse, das Bier neben der Brause und der Whisky mittendrin stehen – sowas nenne ich Reiz­wirkung. Da die Alterskontrolle im Handel aber wohl noch immer nicht l&#252;ckenlos funktioniert, m&#252;ssen wir weiterhin mit Indizierungen auch im normalen Erwach­senenbereich leben.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Den dritten Mangel im System hat der Handel selbst zu verantworten. Wie ge­sagt, sind Index-A-Spiele ja weiterhin verk&#228;uflich, aber eben nur dort, wo nur Er­wachsene hingelangen. Ich habe nie verstanden, warum das in Videotheken lange bew&#228;hrte Prinzip des separaten 18er-Be­reichs nicht auch bei Media Markt, Saturn &#038; Co. angewandt wird. Am fehlenden Platz kann es kaum liegen und ich denke, dass viele erwachsene Kunden diese Ein­kaufsm&#246;glichkeit zu sch&#228;tzen w&#252;ssten. Dann k&#246;nnte man neben Hardcore-Ga­mes auch elektrische Vibratoren und an­dere Erwachsenartikel anbieten, das w&#228;re doch was.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Die vierte Systeml&#252;cke schlie&#223;lich ist mir ebenso unerkl&#228;rlich: Warum ist die USK-Pr&#252;fung nicht verpflichtend und warum schlie&#223;t man die BPjM-Kontrolle nicht obligatorisch bei Erwachsenen­spie­len an? Dazu muss man wissen, dass die USK-Pr&#252;fung zwar gesetzlich vorgesehen ist, der Anbieter ein Spiel aber dennoch oh­ne Kennzeichnung in den Laden stellen kann. Es wird dann behandelt wie ein 18er-Titel, kann aber jederzeit indiziert werden. Manch Publisher wird aufschreien und sich wundern, warum ich diese M&#246;glichkeit des Verkaufes von Indizie­rungskandidaten abschaffen will. Bei n&#228;­herer Betrachtung stellt sich die vermeintliche Chance jedoch schnell als gro&#223;es Ri­siko heraus, von fehlender Planbarkeit ganz zu schweigen. </p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>Gibt es keine Kenn­zeichnung, kann die BPjM jederzeit und schnell einschreiten. Dann muss der H&#228;nd­ler sofort reagieren und alle Regale r&#228;umen, das w&#228;re noch darstellbar. Ist das Spiel aber nicht nur jugendgef&#228;hrdend, son­dern schwer ju­gend­ge­f&#228;hrdend, h&#228;tte es gar nicht erst ins Regal gestellt werden d&#252;rfen. Ist es dar&#252;ber hin­aus sogar strafbar, droht dem Publisher ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Was man f&#252;r ein Spiel in H&#228;nden h&#228;lt, kl&#228;rt sich quasi erst im Nachhinein. Bestes Beispiel ist der Erfolgshit „Call of Duty: Modern War­fare 2“: Die Version mit passivem Flug­ha­fen­level hat eine USK-18-Kenn­zeich­nung er­hal­ten, die Version mit aktivem Flug­hafen­level ist von der BPjM als strafbar auf In­dex B gesetzt worden – welcher Pub­lisher soll dies im Vorfeld beurteilen k&#246;nnen?
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe@rodemathe.de <</p>
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		<title>Handel mit CD-Keys</title>
		<link>http://igmonline.de/2010/07/handel-mit-cd-keys/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 08:44:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kolumne]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="margin-top: 12px"></p>Fr&#252;her ging man in den Laden und kaufte etwas. Das ist noch gar nicht so lange her. Heute schreit alles nach modernen Ver­triebs­formen wie Onlinehandel, Download­vertrieb und gebundenen Nut­zer­konten. Vor allem aber m&#246;chten die Rechteinhaber diejenigen sein, die bestimmen, was mit ihren Pro­dukten geschieht. Und das wird heutzutage immer schwieriger, wie das aktuelle Bei­spiel des Handels mit CD-Keys zeigt. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Cleveres Vertriebsmodell oder einfach nur illegal</strong>?</p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>Fr&#252;her ging man in den Laden und kaufte etwas. Das ist noch gar nicht so lange her. Heute schreit alles nach modernen Ver­triebs­formen wie Onlinehandel, Download­vertrieb und gebundenen Nut­zer­konten. Vor allem aber m&#246;chten die Rechteinhaber diejenigen sein, die bestimmen, was mit ihren Pro­dukten geschieht. Und das wird heutzutage immer schwieriger, wie das aktuelle Bei­spiel des Handels mit CD-Keys zeigt.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Schon damals musste ein Hersteller ak­zeptieren, dass das einmal von ihm in den Markt verkaufte Softwareprodukt weitergehandelt wurde. Ersch&#246;pfungsgrundsatz nen­­nen wir Juristen diese Ausnahme von den ansonsten weitgehenden Rechten des Ur­­heber- und Markenrechtsinhabers. H&#228;nd­­­­ler ebenso wie Privatleute d&#252;rfen z.B. ein Retail-Videospiel kaufen, dieses unter dem Titel (also der Marke) bei eBay anbieten und verkaufen (urheberrecht­liche Verbrei­tung). Aber auch damals gab es schon findige H&#228;ndler, die Portokosten sparen wollten, aus den schweren Ori­ginal­­verpackungen mit Handbuch und weiteren Dokumenten die Be­triebssystem-CD herausnahmen und die­se einzeln verkauften. Hierin sah die Recht­sprechung (z.B. Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.02.2000) jedoch eine Beeintr&#228;ch­ti­gung der Herkunftsfunktion der Marke, da der K&#228;ufer bei einer losen CD einen qualitativ minderwertigen Eindruck vom Produkt bekam. Dies war also verboten.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Findige H&#228;ndler geben nicht so leicht auf und einer von ihnen kam auf eine neue tolle Idee: Er kaufte im Ausland koreanische Soft­wareversionen inkl. CD-Keys, da diese preislich deutlich unter den deutschen Versionen lagen. Dann bot er im Internet eine deutsche Version zusammen mit den CD-Keys zweier koreanischer Versionen, welche er als Leer­h&#252;llen mitschickte, als preisg&#252;nstigen „3er-Pack“ an. Der K&#228;ufer musste sich die deutsche Version nur 2 Mal kopieren bzw. installieren und konnte sie dann mit den koreanischen CD-Keys freischalten. Aber auch dieses Modell wurde von der Recht­spre­chung gestoppt (Urteil des LG Frankfurt vom 19.11.2008). Die Richter sahen einen Ur­heber­rechtsversto&#223; darin, dass der H&#228;ndler dem Kunden widerrechtlich die Vervielf&#228;lti­gung der CD erlaubte, denn das darf nur der Rechteinhaber. Zudem sahen sie wiederum einen Markenrechtsversto&#223; darin, dass die leeren CD-H&#252;llen aus Korea, auf welchen die Marke abgedruckt war, minderwertig wahr­genommen wurden.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Heutzutage ben&#246;tigen viele Spieler gar keinen Datentr&#228;ger mehr. Die meisten Spiele kann man viel besser im Online­shop down­loaden. Zur Aktivierung muss man sie da­nach mit dem CD-Key (Pro­duct Key) freischalten. Der „EA Download Manager“ ar­beitet z.B. rein &#252;ber den Download und verwendet Product Keys. Waren die Schl&#252;ssel fr&#252;her vor allem ein Mittel zur Eind&#228;mmung von Raubkopien, sind sie heute zum eigentlichen Handels­gut geworden. Wer den Schl&#252;s­sel hat, hat das Programm – downloaden kann man es sowieso irgendwo. Viele Soft­wareher­steller bieten sogar selbst Test­ver­sionen zum kostenlosen Download an. Will der Kunde die Software nach Ablauf der Testphase weiter benutzen, kauft er sich einfach online eine „Volllizenz“, d.h. er be­kommt einen Product Key zugesandt zur voll­st&#228;ndigen Freischaltung der Software. Datentr&#228;ger wechseln zu keinem Zeit­punkt den Besitzer.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Da findige H&#228;ndler niemals aufgeben, haben sie auch daf&#252;r ein Modell entwickelt. Plattformen wie „directkey.de“ verkaufen dem Spieler nur noch den Product Key – das Spiel muss er sich selbst besorgen. Auch hierzu gibt es bereits abschl&#228;­gige Rechtspre­ch­ung und es spricht f&#252;r sich, dass der Be­treiber von „directkey.de“ seinen Sitz in Tar­tola hat (was auf den British Virgin Islands liegt). Ganz so einfach werden es die deutschen Gerichte angesichts der modernen Vertriebsformen aber nicht mehr haben. So ist das Argu­ment der Markenbeeintr&#228;ch­ti­gung durch ein minderwertiges Erschei­nungs­bild im Falle von per Email &#252;bersandten Product Keys recht wackelig, zumal die Hersteller ja selbst derartige Vertriebswege nutzen und ebenfalls Codes per Email verschicken. Und auch der Vorwurf der widerrechtlichen Erlaubniserteilung zur Verviel­f&#228;lti­gung der Software durch den K&#228;ufer greift da nicht mehr, wo die Software durch den K&#228;ufer direkt vom Hersteller (und mit dessen Erlaubnis) als Testversion heruntergeladen wurde.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Gern wird dann erwidert, durch die Aktivierung mit dem g&#252;nstig gekauften Product Key w&#252;rde die urspr&#252;nglich legale Testversion zur nun auf einmal illegalen Vollversion, aber dies ist urheberrechtlich kaum haltbar. So verbleibt ein gewisser Graubereich und die Rechtein­haber sollten am Ball bleiben.</p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe(at)rodemathe(dot)de</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Magnus Gaefgen &#8211; der T&#228;ter als Opfer</title>
		<link>http://igmonline.de/2010/06/magnus-gaefgen-der-taeter-als-opfer/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 06:04:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kolumne]]></category>

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		<description><![CDATA[Einige Rechtsf&#228;lle sind so spektakul&#228;r, dass sie in diese IGM-Kolumne geh&#246;ren, auch wenn sie nichts mit der Medienbranche zu tun haben. Hierzu z&#228;hlt der Fall Magnus G&#228;fgen, der 2002 den 11-J&#228;hrigen Jakob von Metzler entf&#252;hrte und ermordete. Dieser Fall besch&#228;ftigt die Gerichte bis heute und f&#252;hrte vor einigen Tagen zu einem viel diskutierten Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofes f&#252;r Menschenrechte (EGMR).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktuelles Urteil im Fall des Entf&#252;hrers und Kindesm&#246;rders</strong></p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>Einige Rechtsf&#228;lle sind so spektakul&#228;r, dass sie in diese IGM-Kolumne geh&#246;ren, auch wenn sie nichts mit der Medien bran che zu tun haben. Hierzu z&#228;hlt der Fall Mag nus G&#228;fgen, der 2002 den 11-J&#228;hrigen Jakob von Metzler entf&#252;hrte und ermordete. Dieser Fall besch&#228;ftigt die Gerichte bis heute und f&#252;hrte vor einigen Tagen zu einem viel diskutierten Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofes f&#252;r Menschenrechte (EGMR).
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Am 27. September 2002 lockte der damals 28-J&#228;hrige Jurastudent G&#228;fgen den ihm be kannten Sohn der Frankfurter Bankiers familie von Metzler in seine Wohnung und t&#246;tete ihn. Danach forderte er L&#246;segeld in H&#246;he von 1 Mio. Euro. Die Polizei beobachtete G&#228;fgen bei der Geld&#252;bergabe und nahm ihn fest. An dieser Stelle erweiterte sich der tragische Fall zu einem rechtlichen Dilem ma. Die Polizei musste zu diesem Zeitpunkt n&#228;mlich davon ausgehen, dass Jakob noch lebte und in Gefahr war, da G&#228;fgen Befinden und Aufenthaltsort seines Opfers nicht preis geben wollte. Der damalige Frankfurter Polizeivizepr&#228;sident Wolfgang Daschner wies darauf den Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit an, G&#228;fgen durch Gewaltandrohung zur Aussage zu zwingen. G&#228;f gen berichtete sp&#228;ter, man habe ihm Schmerzen in Aussicht gestellt, „wie er sie noch nie erlebt h&#228;tte“. Hierf&#252;r sei eigens „ein Spezialist mit dem Helikopter“ ins Pr&#228;sidium unterwegs. Ferner w&#252;rde er in eine Zelle mit „zwei gro&#223;en Negern“ kommen, die ein sexuelles Interesse an ihm h&#228;tten. </p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>Unter diesen Drohungen brach G&#228;fgen schlie&#223;lich zu sammen, gestand die Tat und nannte der Polizei den Fundort der Leiche. Im folgenden Prozess wiederholte G&#228;fgen sein Ge st&#228;nd nis und wurde 2003 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, sodass keine Strafaussetzung zur Bew&#228;hrung nach 15 Jahren Haft m&#246;glich ist.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Dieser Fall der sog. „Rettungsfolter“ entfachte unter Juristen und in der Gesellschaft einen Streit dar&#252;ber, wie weit der Staat zum Schutze von Opfern gehen darf. Jurist G&#228;f gen – er legte in Haft sein Staatsexamen ab – nutzte alle ihm zur Verf&#252;gung stehenden Rechts mittel. Nachdem Revision beim Bun desgerichtshof und Verfassungsbe schwer de beim Bundesverfassungsgericht scheiterten, legte er 2005 Beschwerde beim EGMR ein und machte einen Versto&#223; gegen das Folter verbot des Art. 3 der Europ&#228;ischen Men schen rechtskonvention sowie gegen den Grund satz des fairen Verfahrens aufgrund des erzwungenen Gest&#228;ndnisses geltend, um eine Wiederaufnahme zu erreichen. 2008 wies der EGMR die Beschwerde zur&#252;ck, da der deutsche Staat bereits hinreichend reagiert h&#228;tte: Daschner war zwischenzeitlich we gen Verleitung eines Untergebenen zu ei ner Straftat und Ennigkeit wegen N&#246;ti gung im Amt schuldig gesprochen worden. Ferner sei nicht das erzwungene Gest&#228;ndnis verwertet worden, sondern G&#228;fgen h&#228;tte ja vor Ge richt erneut gestanden und nur dies habe zur Verurteilung gef&#252;hrt.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>G&#228;fgen gab nicht auf und zog weiter vor die Gro&#223;e Kammer des EGMR, die nun am 1. Juni 2010 ihr Urteil sprach. Nach Auf fass ung der Richter liegt in der Androhung von Gewalt eine unmenschliche Behandlung, die unter das Folterverbot f&#228;llt. G&#228;fgen sei zudem weiterhin als Folteropfer anzusehen, weil die Tat der beiden Polizisten in Deutschland nicht hinreichend geahndet und aufgearbeitet worden sei. Der Schuld spruch gegen Daschner und Ennigkeit be­stand n&#228;mlich nur aus einer Verwarnung mit Geldstrafen androhung, wo bei die Strafen zur Bew&#228;h rung ausgesetzt wur den, sodass dieser Schuld spruch am absoluten Mindest ma&#223; der Strafskala einzuordnen ist. Auch ein Diszi­plinarverfahren ge gen Daschner wurde 2005 eingestellt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen G&#228;fgen scheide indes aus, da das Gerichtsverfahren als solches aufgrund des wiederholten Gest&#228;ndnisses fair gewesen sei.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>G&#228;fgen hat nach jahrelangem Rechtsstreit also zumindest einen Teilsieg erreichen k&#246;nnen. Die Zuerkennung des Opferstatus durch den EGMR wird ihm in seinem Amtshaftungsprozess gegen das Bundesland Hessen helfen, der seit 2005 l&#228;uft und in dem G&#228;fgen Schmerzensgeld wegen eines erlittenen Foltertraumas in H&#246;he von EUR 10.000 fordert. </p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>So sehr einem dieses Urteil des EGMR zu gunsten eines verurteilten Kinderm&#246;rders auch sauer aufsto&#223;en mag, ist es doch die einzig richtige Entscheidung. Das Rechtsstaatsprinzip ist und bleibt eine wichtige S&#228;ule der Demokratie. Selbst in absoluten Notsituationen m&#252;ssen der Staat und jedes seiner Organe auch die Rechte der T&#228;ter und damit die Rechtsstaatlichkeit als solche wahren. So nachvollziehbar das Handeln der beiden Polizisten auch erscheinen mag, w&#252;rden bei dessen Legitimation Willk&#252;r und Unrecht T&#252;r und Tor ge&#246;ffnet. Werden in Deutsch land Verd&#228;chtige von der Polizei psy chisch gefoltert und die Menschenw&#252;rde missachtet, ist der Weg nach Guantanamo und Abu Ghraib nicht weit. Und dorthin sollten wir nicht gehen.
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<p>Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe(at)rodemathe(dot)de </p>
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		<title>Missbrauchtes WLAN-Netz</title>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 06:27:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kolumne]]></category>

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		<description><![CDATA[Dass man keine schwarzkopierten Medien wie Musik-Alben, Filme und auch Games &#252;ber das Internet verbreiten darf, wei&#223; inzwischen wohl jedes Kind. Auch wenn sich nicht jedes Kind (und auch nicht jeder Erwachsene) daran h&#228;lt. Neben derart klaren Urheberrechtsverletzungen gibt es aber einige Fallkonstellationen, die rechtlich diffiziler zu bewerten sind. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktuelles BGH-Urteil best&#228;tigt St&#246;rerhaftung</strong></p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>(Aus IGM 07/10) Dass man keine schwarzkopierten Medien wie Musik-Alben, Filme und auch Games &#252;ber das Internet verbreiten darf, wei&#223; inzwischen wohl jedes Kind. Auch wenn sich nicht jedes Kind (und auch nicht jeder Erwachsene) daran h&#228;lt. Neben derart klaren Urheberrechtsverletzungen gibt es aber einige Fallkonstellationen, die rechtlich diffiziler zu bewerten sind. Hier­zu z&#228;hlt die Verbreitung &#252;ber ungesch&#252;tzte WLAN-Netzte durch Dritte, die Gegen­stand einer aktuellen, lang erwarteten Ent­scheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>In meiner anwaltlichen Praxis vertrete ich zwar normalerweise die Industrie, manch­mal wendet sich aber auch ein er­wischter Schwarzverbreiter an mich. So­fern kein Interessenkonflikt besteht, &#252;bernehme ich solche F&#228;lle durchaus gerne, da diese zwar nicht lukrativ, aber daf&#252;r sehr lebenswirklich und spannend sind. So beispielsweise der Fall von meiner Mandantin Sabine S. (Name ge&#228;ndert) aus einem be­schaulichen &#214;rtchen in Schleswig-Hol­stein. Frau S. erhielt eines Tages Post von einer Abmahnkanzlei. Ihr wurde vorgeworfen, &#252;ber das Internet ein Musikalbum verbreitet zu haben, indem sie dieses als Upload auf einer Internettauschb&#246;rse eingestellt haben soll. Frau S. fiel aus allen Wolken. Weder kannte sie das Musik­album, noch besa&#223; oder h&#246;rte sie derartige Musik (Frau S. ist Mitte drei&#223;ig und eher Schlagerfan, beim streitgegenst&#228;ndlichen Album handelt es sich um einen Sampler mit aktueller Trance-Musik). Was eine In­ternettauschb&#246;rse ist, wusste die technisch eher wenig bewanderte Frau S. bis dato eben­falls nicht. Zu guter Letzt war sie zu dem Zeitpunkt, als der Upload vorgenommen wurde, nachweislich bei einem Ge­burts­tagsessen mit ihrer Mutter und somit gar nicht zu Hause. Sie lebt allein, sodass auch kein Mitbewohner der &#220;belt&#228;ter sein kann.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Was war also passiert? Ein befreundeter IT-Fachmann pr&#252;fte den PC von Frau S. aus­f&#252;hrlich. In der Tat fanden sich darauf weder eine Zugangssoftware zu einer In­ternettauschb&#246;rse noch irgendwelche Mu­sikdateien und schon &#252;berhaupt kein Tran­ce. Was der Fachmann aber feststellen musste war, dass das Telekom-Modem von Frau S. &#252;ber eine WLAN-Funktion verf&#252;gt. Dies wusste Frau S. nicht, da sie gar kein WLAN-Empfangsger&#228;t hat, sondern eben nur den einen station&#228;ren PC. Die WLAN-Funktion war dennoch durch Vor­einstellung aktiviert und – da nie benutzt – nicht durch Passw&#246;rter o.&#228;. gesichert. Hier­&#252;ber musste sich somit der eigentliche &#220;belt&#228;ter eingeschlichen haben. Frau S. wohnt in einer Mehrfamilien­haussied­lung, potenzielle Verd&#228;chtige gibt es also zu Hauf.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Nun m&#246;chte man meinen, dass Frau S. ja nach alledem nicht wirklich etwas vorzuwerfen ist und sie daher nichts zu be­f&#252;rchten hat. Anders hingegen die bishe­rige Rechtsprechung, welche den An­schluss­­inhaber auf Grundlage der sog. St&#246;­rerhaf­tung verantwortlich machte.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Im Klartext: Wer sein WLAN-Netz nicht hinreichend sichert, muss f&#252;r &#252;ber diesen Anschluss ver­&#252;bte Urheberrechtsverlet­zungen haften. Der Rechteinhaber verf&#252;gt &#252;ber weitgehende Anspr&#252;che gegen den St&#246;rer, dies sind insbesondere der An­spruch auf Un­ter­lassung (zu dessen Er­f&#252;llung ist eine straf­bewehrte Unter­lass­ungs­­erkl&#228;rung abzu­geben), auf Ersatz der An­waltskosten (in der­artigen F&#228;llen je nach Umfang einige Hun­dert Euro und mehr) sowie auf weiteren Schadensersatz (bei aktuellen Filmen und Musikalben zwischen einigen Hun­dert bis einigen Tau­send Euro). Diese Recht­sprechung hat jetzt das h&#246;chste deutsche Zivilgericht, der BGH, in einem Grundsatzurteil best&#228;tigt.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Nach dem BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 hat jeder Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss durch angemessene Siche­rungsma&#223;nahmen vor Missbrauch zu sch&#252;tzen. Ma&#223;stab ist der zum Zeit­punkt der Installation f&#252;r den privaten Be­reich markt&#252;bliche technische Standard. Die Anspr&#252;che des Rechteinhabers be­schr&#228;nkt der BGH in derartigen F&#228;llen je­doch auf Unterlassung und den Ersatz der angefallenen Anwaltskosten, weiterer Scha­­densersatz wird hingegen ausgeschlossen. Hinsichtlich der Anwaltskosten weist der BGH in seiner Pressemitteilung zudem auf § 97 a Urheberrechtsgesetz hin. Dieser wurde eingef&#252;hrt, um die B&#252;rger vor &#252;bertriebenen Abmahnwellen zu sch&#252;t­zen, indem man bei einfach gelagerten F&#228;llen gesetzlich die forderbaren Ab­mahnkosten auf maximal 100 Euro be­grenzt hat. Kaum ein Fall aus der Praxis d&#252;rfte aber wirklich „einfach“ im Sinne der Vorschrift sein, weshalb der Schwarz­verbreiter auch k&#252;nftig mit h&#246;heren For­derungen rechnen muss. Zumindest den weiteren Schadensersatz erspart er aber in solchen F&#228;llen des missbrauchten WLAN-Netzes.</p>
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<p>Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe(bei)rodemathe(punkt)de</p>
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		<title>Bushido, der Raubkopierer</title>
		<link>http://igmonline.de/2010/05/bushido-der-raubkopierer/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 07:09:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kolumne]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rapper Anis Mohamed Youssef Ferchichi, besser bekannt als Bushido, tritt auf als jemand, der von ganz unten kommt. Der die Stra&#223;e kennt und wei&#223;, wovon er spricht, wenn er in seinen Songs gegen das Establishment wettert. Deshalb lieben ihn seine Fans und deshalb ist er so erfolgreich. Nicht ins Bild passt die andere Seite des Gangsta-Rappers, denn Bushido ist n&#228;mlich auch ein knallharter Ge­sch&#228;fts­mann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gangsta-Rapper erleidet Niederlage vor Gericht</strong></p>
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<p>Der Rapper Anis Mohamed Youssef Ferchichi, besser bekannt als Bushido, tritt auf als jemand, der von ganz unten kommt. Der die Stra&#223;e kennt und wei&#223;, wovon er spricht, wenn er in seinen Songs gegen das Establishment wettert. Deshalb lieben ihn seine Fans und deshalb ist er so erfolgreich. Nicht ins Bild passt die andere Seite des Gangsta-Rappers, denn Bushido ist n&#228;mlich auch ein knallharter Ge­sch&#228;fts­mann. „Ab­mahn-Rapper“ wird er gar in einigen Foren genannt, da er seine Rechte gerne konsequent mit anwaltlicher Hilfe durchsetzt. Nun stand Bushido selbst wegen Urheberechts­verletzung vor Ge­richt.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Dass Bushido eine harte Kindheit hatte und nicht mit dem goldenen L&#246;ffel im Mund aufgewachsen ist, glauben wir ihm gern. Diese Erfahrungen mit hartem Stra­&#223;en­rap zu verarbeiten ist ein guter Ansatz. In die Kritik geraten ist Bushido jedoch immer wieder wegen seiner extremen Texte, die oftmals schwulenfeindlich und frauenverachtend sind. Mit der Frauen­rechtlerin Alice Schwar­zer lieferte er sich deshalb sogar einen pressewirksamen Schlagabtausch (den Frau Schwarzer er­wartungsgem&#228;&#223; haushoch gewann). Dem Erfolg des Rappers tat all dies indes keinen Abbruch, seine CDs verkaufen sich blendend und er heimst fortlaufend Mu­sik­preise wie Echo und Comet ein. 2008 erschien seine Autobiografie, die es an die Spitze der Spiegel-Bestsellerliste schaffte. An­fang 2010 kam der von Bernd Ei­chinger produzierte Film „Zeiten &#228;ndern Dich“ mit Schauspielern wie Moritz Bleib­treu und Katja Flint in die Kinos, welcher jedoch eher schlechte Kritiken einfuhr. Ob Bushido da­mit tats&#228;chlich „der erfolgreichste deutsche Rapper aller Zeiten“ ist, wie man auf seiner Homepage „www.kingbushido.de“ lesen kann, mag offen bleiben. Erfolgreich ist er ohne Frage.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Wo Erfolg ist, da ist auch Geld. Das haben Bushido und sein Management sehr schnell erkannt. Auf der eigenen Verkaufshomepage „www.kingbushidoshop.de“ vertreibt der Rapper ganze Kol­lektionen von Modear­tikeln und Ac­ces­soires. Und auch das Rechts­system wei&#223; der Erfolgsrapper ge­schickt einzusetzen. So geht Herr Ferchichi seit Jahren eisern gegen die unerlaubte Ver­viel­f&#228;lti­gung und Verbreitung seiner Musik­st&#252;cke, insbesondere &#252;ber Internettausch­b&#246;rsen, vor. Im Internet findet man Kanz­leien, die explizit Unterst&#252;tzung bei der Ab­wehr von Bu­shido-Abmahnungen anbieten. Der Be­griff „Bushido“, der &#252;bersetzt „Weg des Kriegers“ hei&#223;t, wurde als Wortmarke na­t&#252;rlich schon l&#228;ngst von ihm gesch&#252;tzt. Den kriegerischen Weg beschreitet er in ju­ristischer Hinsicht in der Tat. Auch ich hatte einmal einen Fall gegen Bushido, in welchem es um die Formulierung eines Ver­kaufs­angebotes bei eBay ging. Mein Man­dant verwendete dabei die Beschrei­bung „Jacke im Bushido-Style“. Die An­w&#228;lte des Rappers sahen darin eine Mar­ken­­verletzung und mahnten meinen Man­danten kostenpflichtig ab. Tats&#228;chlich sind solche beschreibenden Angaben erlaubt, entsprechend konn­ten wir die Abmah­nung zur&#252;ckweisen.</p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>Nat&#252;rlich ist es absolut legitim, seine Rech­te zu verteidigen und gegen Rechts­ver­letzer vorzugehen. Die Vehemenz, die der Bu­shido-Konzern hierbei an den Tag legt, ist jedoch &#252;berdurchschnittlich. Die Frage ist, ob sich Bushido mit jugendlichen Tausch­b&#246;rsenbenutzern und privaten eBay-Ver­k&#228;ufern da die richtigen Gegner aussucht – zu­mal er damit auch viele seiner eigenen Fans treffen d&#252;rfte. Auff&#228;llig ist auf jeden Fall die Diskrepanz zwischen dem harten Out­law von der Stra&#223;e einerseits, der wenig von staatlichen Regularien h&#228;lt, und dem Ge­sch&#228;ftsmann Bushido andererseits, der alle juristischen Register zur Gewinnmaxi­mierung zieht.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Wer im Glashaus sitzt, sollte bekanntlich nicht mit Steinen werfen. Alle Ab­mahn­­geg­ner von Bushido wird es daher gefreut haben, dass Bushido nun selbst wegen Ur­heberrechtsverletzung verklagt wurde. So fand die franz&#246;sische Gothic-Band „Dark Sanctuary“ heraus, dass sich Bushido bei der Komposition seines Albums „Von der Sky­line zum Bordstein“ an insgesamt 8 St&#252;cken be­dient hatte. Melodien wurden teilweise identisch ko­piert, wie das Landgericht Ham­burg En­de M&#228;rz feststellte. Es verurteilte Bu­shido zu einem Schadensersatz in H&#246;he von 63.000 Euro allein f&#252;r die Verletzung des Per­s&#246;nlichkeitsrechtes der franz&#246;sischen Musi­ker. Von Bushido nachgesungen zu werden ist eben nicht f&#252;r jeden eine Ehre. Hinzu kommt weiterer Schaden­ser­satz, der sich nach dem mit dem Verkauf der Tontr&#228;ger erzielten Umsatz bemisst und daher erst spezifiziert werden muss. Das d&#252;rfte noch deutlich teurer werden, denn betroffen sind insgesamt 13 Songtitel auf 11 CDs, darunter auch Sampler wie „Bravo Hits“ und „The Dome“. Der Weg des Kriegers ist manchmal steinig. Ob Bushido Berufung eingelegt hat, ist noch nicht bekannt.</p>
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<p>Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe(at)rodemathe(dot)de <</p>
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		<title>Was tun mit s&#228;umigen Schuldnern?</title>
		<link>http://igmonline.de/2010/04/was-tun-mit-saeumigen-schuldnern/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 08:18:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kolumne]]></category>

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		<description><![CDATA[(IGM 05/10) Sie kennen das: Ihr Kunde gibt Ihnen einen eiligen Auftrag. Es muss nat&#252;rlich ganz schnell gehen, „asap“ („as soon as possible“) ist die Devise. Sie schieben Ihren Terminplan und machen Unm&#246;gliches m&#246;glich, um den gew&#252;nschten Liefertermin zu halten. Am Ende ist der Kunde auch zufrieden – wenn es jedoch ans Bezahlen Ihrer Rechnung geht, l&#228;sst er sich Zeit. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein Crashkurs in Sachen Inkasso</strong></p>
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<p><em>(Aus IGM 05/10) Sie kennen das: Ihr Kunde gibt Ihnen einen eiligen Auftrag. Es muss nat&#252;rlich ganz schnell gehen, „asap“ („as soon as possible“) ist die Devise. Sie schieben Ihren Terminplan und machen Unm&#246;gliches m&#246;glich, um den gew&#252;nschten Liefertermin zu halten. Am Ende ist der Kunde auch zufrieden – wenn es jedoch ans Bezahlen Ihrer Rechnung geht, l&#228;sst er sich Zeit. Viel Zeit. „asap“ gilt anscheinend nicht in beide Richtungen, was auch in der Gamesbranche leider immer &#246;fter zu beobachten ist. Was also tun?</em>
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Nat&#252;rlich stehen Sie vor einem Dilemma: Auf der einen Seite sind Sie sauer, dass Sie Ihrem Geld hinterherlaufen m&#252;ssen. Auf der anderen Seite wollen Sie den Kunden nicht verlieren und daher nicht zu hartn&#228;ckig auftreten. Meine Meinung hierzu ist einfach: Wenn Sie Ihre Leistung gut erbracht haben, haben Sie die entsprechende Bezahlung verdient. Die Durchsetzung berechtigter An­spr&#252;che kann niemals zu hartn&#228;ckig sein, der schwarze Peter ist und bleibt beim s&#228;umigen Kunden. Seien Sie also selbstbewusst.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Rechtlich kommt es zun&#228;chst darauf an, dass der Schuldner in Verzug ger&#228;t. Verzug ist definiert als Nichtleistung trotz F&#228;lligkeit und Mahnung. F&#228;llig wird Ihr Zahlungs­an­spruch mit Ablauf des vereinbarten Leis­tungs­­zeitraums. In der Regel sind dies das auf Ihrer Rechnung angegebene Zahlungs­ziel oder der vertraglich vereinbarte Zah­lungs­termin. Bei Rechnungen sollten Sie also stets ein Zahlungsziel angeben, damit die F&#228;lligkeit klar errechnet werden kann. Be­achten Sie dabei, dass der Postweg hinzuzurechnen ist. Betr&#228;gt Ihr Zahlungsziel 14 Tage, beginnt diese Frist erst mit Erhalt der Rechnung. Sehen Sie vor, dass die Zahlung „sofort“ zu erfolgen hat, dann tritt F&#228;lligkeit ent­sprechend schon wenige Tage (die es zur Vornahme der &#220;berweisung braucht) nach Erhalt der Rechnung ein. Ist Ihre Forderung f&#228;llig und zahlt der Kunde noch immer nicht, m&#252;ssen Sie ihn mahnen. Sie versenden also ein Mahnschreiben, mit dem Sie den Kunden zur Zahlung auffordern und f&#252;r den Fall, dass er weiterhin nicht bezahlt, rechtliche Schritte androhen. Es reicht &#252;brigens eine einzige Mahnung aus, mehrere Mahn­l&#228;ufe sind nicht erforderlich. Wichtig ist, dass Sie im Streitfall sowohl den Zugang der Rech­nung als auch der Mahnung nachweisen k&#246;nnen. Also schicken Sie bei notorischen Problemkunden am besten beides pa­rallel zum Postweg per Fax mit Fax­pro­tokoll oder Email mit Empfangs­best&#228;­tigung.</p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>Zahlt der Schuldner dann noch immer nicht, ist er im Verzug. Gut zu wissen: Immer dann, wenn es sich um eine Entgelt­for­de­rung handelt, d.h. wenn Ihre Leistung in der Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von G&#252;tern besteht, ist eine Mah­nung nach § 286 Abs. 3 BGB sogar entbehrlich, da Verzug automatisch 30 Tage nach Rechnungserhalt und F&#228;lligkeit eintritt. Mit Eintritt des Verzuges wird es teuer f&#252;r den Schuldner: Er schuldet Ihnen von nun ab Verzugszinsen in H&#246;he von 8 % &#252;ber dem Basiszinssatz (5 % bei Nicht-Kauf­leu­ten). Die Zeit spielt ab jetzt zumindest insoweit f&#252;r Sie. Zudem k&#246;nnen Sie nun einen Anwalt einschalten, denn der Schuldner muss die Anwaltskosten als weiteren Ver­zugsschaden ersetzen.</p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>Ihr Anwalt wird es in der Regel mit einem anwaltlichen Mahnschreiben versuchen. In der Praxis sind auch Telefonanrufe durchaus erfolgreich. Bleiben auch diese Ma&#223;nahmen erfolglos, wird Ihr Anwalt entweder das ge­richtliche Mahnverfahren oder das Klag­ver­fahren einleiten. Ein Mahnbescheid ist dann sinnvoll, wenn der Schuldner nicht widerspricht, denn dann gelangt man schneller und g&#252;nstiger zu einem vollstreckbaren Ti­tel. Bestreitet der Schuldner die For­derung, geht das Mahn- in das Klagver­fahren &#252;ber. Um Zeit zu sparen sollte man also lieber gleich Klage einreichen, wenn man das Be­streiten durch den Schuldner erwartet.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Juristische Mittel haben nat&#252;rlich da ihre Gren­ze, wo der nackte Mann nichts mehr in den Taschen hat. Dieses Risiko gilt es bei der Verursachung von Kosten zu bedenken. Es bleibt dann noch – auch zum „Druckauf­bau“ im au&#223;ergerichtlichen Streit – die Stell­ung eines Insolvenzantrages, um im Inso­l­venzverfahren vielleicht zumindest einen gewissen Teil der Forderung zu erhalten. Die durchschnittliche Quote liegt jedoch nur bei ca. 5 %. Als &#228;u&#223;erstes Mittel kommt ferner eine Strafanzeige in Betracht. Jeder s&#228;umige Schuldner sollte n&#228;mlich wissen, dass er sich des sog. Eingehungsbetruges strafbar mach­en kann, wenn er fremde Leistungen in An­spruch nimmt, die er sp&#228;ter nicht bezahlen kann und ihm dies schon bei der Be­auf­tragung bewusst war. Wenn man als Kunde also in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage steckt, sollte man dies seinem Ver­trags­partner von Beginn an offen kommunizieren. Das ist nicht nur fair, sondern verhindert auch strafrechtliche Konsequen­zen – und die tun auch dem nackten Manne weh.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe@rodemathe.de <</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Brauche ich einen Jugendschutzbeauftragten?</title>
		<link>http://igmonline.de/2010/04/brauche-ich-einen-jugendschutzbeauftragten/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 10:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kolumne]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://igmonline.biz/?p=3332</guid>
		<description><![CDATA[(IGM 04/10) Jeder hat schon mal von ihm geh&#246;rt. Kaum einer aber wei&#223;, was er eigentlich genau macht und wer ihn haben muss: Der Jugendschutzbeauftragte. Dabei ist diese Frage &#228;u&#223;ert wichtig, da dem, der entgegen seiner Verpflichtung keinen Jugendschutz­be­auftragten bestellt, bis zu 500.000 Euro Geldbu&#223;e sowie wettbewerbsrechtliche Ab­mahnungen durch die Konkurrenz drohen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rechtliche Vorgaben f&#252;r Onlineanbieter</strong></p>
<p style="margin-top: 12px">
<p>(Aus IGM 04/10) Jeder hat schon mal von ihm geh&#246;rt. Kaum einer aber wei&#223;, was er eigentlich genau macht und wer ihn haben muss: Der Jugendschutzbeauftragte. Dabei ist diese Frage &#228;u&#223;ert wichtig, da dem, der entgegen seiner Verpflichtung keinen Jugendschutz­be­auftragten bestellt, bis zu 500.000 Euro Geldbu&#223;e sowie wettbewerbsrechtliche Ab­mahnungen durch die Konkurrenz drohen.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Nach § 7 des Jugendmedienschutz-Staats­­vertrages (JMStV) haben alle, die gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ig allgemein zug&#228;ngliche Telemedien (d.h. Onlineangebote) anbieten, einen Ju­gendschutzbeauftragten zu bestellen, sofern die angebotenen Medien entwicklungsbeeintr&#228;chtigende oder ju­gendgef&#228;hrdende In­halte enthalten. Es kommt mithin entscheidend auf den Inhalt an: Der blo&#223;e Vertrieb von Video­spielen &#252;ber das Internet als solcher ist beispielsweise nicht gemeint, sondern die tats&#228;chlich auf einer Internetseite ab­ruf­baren Inhalte, also insbesondere Texte, Sound, Bilder und Trailer. Zeigt also ein Pub­­­lisher oder auch H&#228;ndler Trailer zu ak­tuellen Videospielen, wobei diese Trailer als solche entwicklungsbeeintr&#228;chtigend oder ju­gendgef&#228;hrdend sind, sollte er sich dringend mit dem § 7 JMStV auseinandersetzen. Dasselbe gilt umso mehr bei On­linespielen, Browsergames etc.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Was genau macht er? Nach dem JMStV ist der Jugendschutzbeauftragte vor allem An­sprechpartner f&#252;r die Nutzer. Ferner ber&#228;t er den Anbieter in allen relevanten Fragen des Jugendschutzes, er nimmt da­bei Aufsicht und Selbstkontrolle wahr. Um dies zu ge­w&#228;hrleisten, ist er bei allen wichtigen Fragen rund um Herstellung, Er­werb, Planung und Gestaltung sowie bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes zu beteiligen.
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Was muss er k&#246;nnen? Hierzu h&#228;lt sich § 7 JMStV relativ bedeckt und fordert lediglich, dass der Jugendschutzbeauftragte die zur Er­f&#252;llung seiner Aufgaben erforderliche Fach­kunde besitzen muss. Die Kom­mission f&#252;r Ju­gendmedienschutz (KJM) konkretisiert diese Fachkunde in einer rechtlichen Stell­ung­nahme und f&#252;hrt dazu aus, dass Erfah­rungen im Bereich Jugend­schutz sowie re­dak­tionelles, technisches, entwicklungspsychologisches und p&#228;dagogisches Verst&#228;ndnis erforderlich seien, ebenso wie Kenntnisse der Medien­wir­kungsforschung und der einschl&#228;gigen gesetzlichen Jugendschutz­be­stim­mungen. Dieses Fachwissen muss der Ju­gend­schutz­beauftragte aufweisen und nachweisen k&#246;nnen, eine spezielle Berufs­aus­bildung ist indes nicht erforderlich.</p>
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<p>Wen konkret nehme ich also? Hier gibt es mehrere M&#246;glichkeiten. Zun&#228;chst k&#246;nn­te man einen internen Jugendschutz­be­auf­tragten benennen, also einen Mitar­beiter. Die­ser ist zuvor entsprechend zu schulen. F&#252;r den Arbeitgeber wichtig zu wissen ist, dass der interne Jugendschutz­beauftragte in seiner T&#228;tigkeit weisungsfrei ist und wegen der Erf&#252;llung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf. Ihm sind ferner die notwendigen Sach­mittel zur Verf&#252;gung zu stellen und er ist unter Fortzahlung seiner Be­z&#252;ge insoweit von der Arbeitsleistung freizustellen. Ein interner Jugendschutzbeauf­trag­ter ist da­her zwar eine diskrete und kosteng&#252;nstige L&#246;sung, bringt aber eventuelle Inte­ressen­konflikte mit sich, wie es etwa bei ei­nem Betriebsratsmitglied der Fall sein kann. Eine Alternative besteht f&#252;r Anbieter von Tele­medien mit weniger als 50 Mitar­beitern (oder mit durchschnittlich weniger als zehn Millionen Zugriffen pro Monat); diese k&#246;nnen sich einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschlie&#223;en und durch diese die Aufgaben des Ju­gendschutzbeauftragten wahrnehmen lassen.
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<p>Im Gamesbereich kommt hier etwa die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienste­anbieter (FSM) in Betracht, welche von der KJM anerkannt wurde. Die Kosten richten sich nach der Art der Mitglied­schaft und dem Unternehmensumsatz. Der Jahres­beitragssatz beginnt z.B. f&#252;r ein ordentliches Mitglied mit weniger als einer Million Jah­resumsatz mit 4.000 Euro, bei &#252;ber 10 Mil­lionen Umsatz sind es 16.000 Euro etc. Bei Bedarf sollte man sich hier konkret informieren. Die letzte M&#246;glich­keit schlie&#223;lich, die f&#252;r alle Anbieter gilt, ist die Bestellung eines externen Jugend­schutzbeauftragten. Hierf&#252;r bietet sich nat&#252;rlich ein medienrechtlich t&#228;tiger An­walt an, wobei dieser wie dargestellt auch &#252;ber Kenntnisse in P&#228;da­gogik und Wir­kungsforschung verf&#252;gen soll­te. Die Kos­ten f&#252;r diese Expertise erfahren Sie beim Anwalt Ihres Vertrauens. Nach einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2003 ist die Zulassung als Anwalt aber keine Voraus­setzung f&#252;r die T&#228;tigkeit als Jugendschutz­beauftragter. So ist das Angebot an Dienst­leistern erwartungsgem&#228;&#223; bunt, im Internet findet man Jugendschutz­be­auftragte schon ab 6,90 Euro im Monat. Ob Anwalt oder nicht – der Anbieter sollte auf jeden Fall genau schauen, wem er den sensiblen Be­reich des Jugendschutzes anvertraut.</p>
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<p>Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe(at)rodemathe.de </p>
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		<title>Drum pr&#252;fe, wer sich bindet &#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 19:59:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kolumne]]></category>

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		<description><![CDATA[Vertragspr&#252;fung und -gestaltung macht einen Gro&#223;teil der anwaltlichen Arbeit aus. In den vergangenen Jahren habe ich deshalb Hunderte von Vertr&#228;gen auf den Tisch be­kommen. Viele davon wiesen eklatante M&#228;n­gel auf, sodass man sich fragen muss, ob die Parteien &#252;berhaupt wissen, was sie da unterschreiben wollen. Oder ob es ihnen vielleicht sogar egal ist. Damit am Ende das Erwachen nicht b&#246;se ist, gibt es heute ein paar wichtige Tipps zum Thema Vertrags­gestaltung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Klassiker der Fehler beim Vertragsschluss</strong></p>
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<p><em>(Aus IGM 03/10) Vertragspr&#252;fung und -gestaltung macht einen Gro&#223;teil der anwaltlichen Arbeit aus. In den vergangenen Jahren habe ich deshalb Hunderte von Vertr&#228;gen auf den Tisch be­kommen. Viele davon wiesen eklatante M&#228;n­gel auf, sodass man sich fragen muss, ob die Parteien &#252;berhaupt wissen, was sie da unterschreiben wollen. Oder ob es ihnen vielleicht sogar egal ist. Damit am Ende das Erwachen nicht b&#246;se ist, gibt es heute ein paar wichtige Tipps zum Thema Vertrags­gestaltung.</em>
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<p>Egal, ob Lizenzvertrag, Handelsgesch&#228;ft oder Testimonial, ob Kooperation, LOI oder NDA – allen Vertr&#228;gen gemeinsam ist, dass sie haupts&#228;chlich einem einzigen Zweck dienen. Oft kommen Mandanten mit einem Ver­trag zu mir und bitten mich „mal schnell dr&#252;ber zu schauen“. Man sei sich ja ohnehin einig und habe alle Details m&#252;ndlich be­sprochen, der Vertrag solle nur f&#252;r den offiziellen Rahmen sorgen. Ich antworte dann immer, dass ein Handschlag vollkommen aus­reicht, solange sich die Parteien gut verstehen. Ein Vertrag hingegen ist vor allem f&#252;r den Fall wichtig, dass sich die Parteien bis aufs Blut zerstreiten und am Ende ein Richter (der im Zweifel von Videospielen we­nig Ahnung hat) entscheiden muss, was denn eigentlich gelten soll. Genau in diesem Fall muss der Vertrag halten. Deshalb muss er wasserdicht sein und alle wesentlichen De­tails enthalten. Sonst kann man ihn gleich weglassen und bleibt beim Handschlag.
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<p>Macht man einen Vertrag, sollte er zu­n&#228;chst auch passend sein. Gerade in der Games­branche werden jedoch viele Ver­tr&#228;ge benutzt, die von ihrer Grundkon­struktion her eher ungeeignet sind. Eigen­artiger Weise sind es vor allem gro&#223;e Unter­nehmen, die sich hier irgendwelcher Vor­lagen aus dem In­ternet oder aus anderen Territorien bedienen. Der Klassiker ist der englische 20-Seiter, der auf den ersten Seiten erst einmal ausf&#252;hrlich alles definiert, was auch nur entfernt mit dem Vertrag zu tun hat. Einige Erkl&#228;­rungen m&#246;gen ja hilfreich sein, unn&#246;tige De­finitionen hingegen bl&#228;hen nur den Text auf und beeintr&#228;chtigen die &#220;bersicht. Vor allem ist im Normalfall strikt davon abzuraten, dass zwei deutsche Unternehmen einen Vertrag in englischer Sprache ab­schlie&#223;en. Amts­sprache in Deutschland ist noch im­mer Deutsch. Will eine Partei einen An­spruch aus dem Vertrag sp&#228;ter vor Gericht geltend machen, muss der Ver­trags­text daher zuerst von einem vereidigten &#220;bersetzer ins Deutsche &#252;bersetzt werden. Das kostet unn&#246;tig Zeit und Geld.
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<p>Wichtig ist sodann, die jeweiligen vertraglichen Leistungen genau festzulegen. Wer hat was zu tun und wann? Darauf sol­lte das Hauptaugenmerk liegen, da die meis­ten Streitigkeiten aufgrund von Schlecht­­leist­ungen oder versp&#228;teten Lie­fe­rungen ent­stehen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass in einem solchen Fall der nicht vertragsgem&#228;&#223;en oder versp&#228;teten Leistung auch w&#228;hrend der Zusammen­arbeit unbedingt die richtigen Weichen gestellt werden m&#252;ssen. Oft kommt es vor, dass ein Vertragspartner nach Monaten des Liefer­verzuges die Nase voll hat und k&#252;ndigt. Dabei &#252;bersieht er manchmal die vertraglichen Vorgaben, so sind etwa sog. „Cure Periods“ vereinbart, also Heilungs­fris­ten, sodass die s&#228;umige Partei zun&#228;chst durch schriftliche Mahnung in Verzug ge­setzt werden und ihr eine gewisse Zeit einger&#228;umt werden muss, bevor die K&#252;ndi­gung m&#246;glich ist. Dies sollte man vorher bedenken. Ein sehr wichtiges Thema sind auch die sog. Ausstiegsszenarien. So sollte man ganz genau regeln, was bei einer K&#252;ndi­gung passieren soll, also ob beispielsweise die Rechte zur&#252;ckfallen, ob man bereits get&#228;tigte Zah­lungen zur&#252;ckerh&#228;lt, ob man das Produkt mit einem anderen Developer weiter entwickeln darf etc.
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<p>Will man einen Vertrag wirklich wasserdicht machen, empfiehlt sich nach alledem auf jeden Fall der Gang zum Anwalt. Dies ist kein plumper Werbespruch, denn aus Sicht des Anwaltes ist es egal, wann Sie zu ihm kommen: Eine Vertragspr&#252;fung ist kostentechnisch &#252;berschaubar, ein aufw&#228;ndiges Gerichtsverfahren hingegen kostet weit mehr, und sp&#228;testens dann gehen Sie zu Ihrem Anwalt.</p>
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<p>Abschlie&#223;end noch ein aktueller Praxis­tipp: In der Regel kommt ein Vertrag erst wirk­sam zustande mit der Unterschrift beider Parteien auf dem Vertragsdokument. In letzter Zeit habe ich jedoch einige F&#228;lle er­lebt, wo trotz fehlender finaler schriftlicher Fixierung ein Vertragsschluss vom Gericht schon auf Basis von Email-Zusagen oder auch begonnener Zusammenarbeit auf Pro­duktmanagerebene angenommen wur­de. Dies halte ich nicht immer f&#252;r richtig und hier kommt es nat&#252;rlich auf den konkreten Einzelfall an. Jedoch sollte man zur Sicher­heit im vorvertraglichen Stadium stets die Un­verbindlichkeit betonen und keine Zu­sagen machen, die man sp&#228;ter nicht halten m&#246;chte – denn dann tut dies vielleicht das Gericht.</p>
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<p>Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe[at]rodemathe.de </p>
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		<title>Hotel zur gamescom gew&#252;nscht?</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 10:20:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kolumne]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Wechsel von der Leipziger Ga­mes Convention zur K&#246;lner gamescom hat sich einiges ver&#228;ndert. Leider nicht alles zum Guten. Mich pers&#246;nlich nervt in diesen Ta­gen besonders die regelrechte Flut an Werbe­versuchen all jener, die im Umfeld der Messe das gro&#223;e Gesch&#228;ft wittern. Vor allem PR-Be­rater, Hotels und Standbauer bombardieren die potenzielle Neukundschaft mit ihren Angeboten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nervige Emails und andere verbotene Werbemethoden</strong></p>
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<p>(Aus: IGM 02/10) Mit dem Wechsel von der Leipziger Ga­mes Convention zur K&#246;lner gamescom hat sich einiges ver&#228;ndert. Leider nicht alles zum Guten. Mich pers&#246;nlich nervt in diesen Ta­gen besonders die regelrechte Flut an Werbe­versuchen all jener, die im Umfeld der Messe das gro&#223;e Gesch&#228;ft wittern. Vor allem PR-Be­rater, Hotels und Standbauer bombardieren die potenzielle Neukundschaft mit ihren Angeboten. Oftmals jedoch &#252;bertreten sie dabei die Grenze zur Illegalit&#228;t. Welche Wer­bung also ist erlaubt und welche verboten?
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<p>Vor einigen Tagen lie&#223; sich die Mitar­bei­terin eines mir bislang unbekannten K&#246;lner Ho­tels zu mir durchstellen, um rechtzeitig die Unterkunftsplanung f&#252;r die gamescom 2010 zu besprechen. Ich frage mich in solchen Situationen immer, welcher Marke­ting­experte eigentlich auf die irrwitzige Idee ge­kommen ist, dass man auf diese Weise neue Kunden gewinnt. Wenn ich gerade mitten in der Arbeit bin, m&#246;chte ich sicherlich nicht unterbrochen werden, um mir Ge­danken &#252;ber Hotelzimmer machen zu m&#252;ssen. F&#252;r mich gilt noch immer der alte Grund­satz „Der Knecht sollte nicht zu seinem Herrn gehen, bevor er gerufen wird“ (den ich als Anwalt gegen&#252;ber meinen Man­danten &#252;brigens ebenso befolge). </p>
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<p>Rechtlich gesehen stellt gem&#228;&#223; § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett­bewerb (UWG) die Werbung mit Tele­fonanrufen gegen&#252;ber Verbrauchern ohne de­ren vorherige ausdr&#252;ckliche Einwilligung eine unzumutbare Bel&#228;stigung dar und ist damit rechtswidrig. Als Hotel m&#252;sste man sich also vor dem ersten Anruf zun&#228;chst auf anderem Wege ausdr&#252;cklich vom Kunden be­st&#228;tigen lassen, dass dieser mit einer Tele­fonwerbung einverstanden ist. Leider bin ich als Kanzlei jedoch kein Verbraucher im Sin­ne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, sondern ein Un­ter­nehmen. Bei der Telefonwerbung ge­gen­&#252;ber Unternehmen gen&#252;gt jedoch die sog. mutma&#223;liche Einwilligung. Das bedeutet, dass die Kaltakquise von Unter­nehmens­kun­den per Telefon dann erlaubt ist, wenn die beworbene Ware oder Dienstleistung ob­jektiv f&#252;r den Umworbenen aufgrund seiner konkreten T&#228;tigkeit interessant sein k&#246;nnte. Als Kanzlei muss ich daher Anrufe von Ver­treibern juristischer Fachliteratur hinnehmen, nicht hingegen telefonische Angebote von Bowlingschuhen. Die Werbung f&#252;r Ho­telzimmer im Rahmen einer Branchenmesse d&#252;rfte im Grenzbereich anzusiedeln sein.</p>
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<p>Noch bel&#228;stigender sind die zahlreichen Emails, die vor allem engagierte Messebauer derzeit versenden. Auch hier bestand zumindest in meinem Fall &#252;berhaupt keine vorherige Gesch&#228;ftsbeziehung, die Werbemail war also der erste Schritt der Kontaktaufnahme. Mein eindringlicher Rat an alle Kunden­suchenden: Finger weg vom Werbemittel Email. Hier spricht das Wettbewerbsrecht n&#228;m­lich eine eindeutige Sprache. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist bei elektronischer Post und bei Faxsendungen stets die vorherige ausdr&#252;ckliche Einwilligung des Adressaten erforderlich. Das gilt sowohl f&#252;r Werbung gegen&#252;ber Verbrauchern als auch gegen&#252;ber Unternehmern.
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<p>Wer auf Emailwerbung – wozu nat&#252;rlich auch Newsletter geh&#246;ren – nicht verzichten will, sollte sich daher streng an die gesetzlichen Vorgaben halten. Das bedeutet, dass der Versender vor Zusendung der allerersten Email die Einwilligung des Angemailten einholen muss (sog. „Opt-In“). Zur Beweis­siche­rung sollte dies schriftlich geschehen. Ferner muss auf die konkrete Werbeform hin­gewiesen werden. Es reicht nicht, dass der Kunde ein Kreuz unter der Rubrik „Ich bin einverstanden, in Zukunft Werbung zu er­halten“ macht, man sollte die einzelnen Wer­be­formen wie Email etc. auch nennen. Unzul&#228;ssig ist die Verkn&#252;pfung der Einwilli­gung mit sonstigen Erkl&#228;rungen wie insbesondere der Teilnahme an einem Gewinn­spiel („Ja, ich m&#246;chte am Gewinnspiel teilnehmen und bin damit einverstanden, Wer­be­emails zu erhalten …“). Es kann dar&#252;ber hinaus vorkommen, dass die erhaltene Ein­willigung gar nicht vom Adressaten stammt, etwa bei der Kontaktaufnahme &#252;ber das Kon­taktformular einer Homepage, auf welche eine falsche Email-Adresse eingetragen wird. Um diese F&#228;lle auszufiltern, sollte man in die erste Mail die Anfrage integrieren, ob der Angemailte tats&#228;chlich eingewilligt hat, und ihn nochmals einwilligen lassen (sog. „Double-Opt-In“). Schlie&#223;lich muss der Angeschriebene jederzeit die M&#246;glichkeit haben, sein Einverst&#228;ndnis zu widerrufen, wo­rauf er in jeder Mail oder jedem News­letter ausdr&#252;cklich hingewiesen werden muss (sog. „Opt-Out“).
<p style="margin-top: 12px"></p>
<p>Emailwerbung kann gef&#228;hrlich sein. Zur Sicherheit fragen Sie daher bei geplanten Mailaktionen lieber vorher Ihren Anwalt, der Sie auch &#252;ber die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG f&#252;r bestehende Gesch&#228;fts­be­zieh­ungen informieren wird.</p>
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<p>Den Autor erreichen Sie unter: s.mathe(ad)rodemathe.de </p>
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