Die USK wird künftig bei der Alterseinstufung von Computer- und Videospielen Glücksspielelemente berücksichtigen. Die Teilnahme an Glücksspielen ist Minderjährigen in Deutschland grundsätzlich verboten. Anders sieht es jedoch bei glückspielähnlichen Mechanismen aus. Die USK will jetzt Elemente berücksichtigen, die geeignet sind, die Einstellung zur Teilnahme an Glücksspielen und damit die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Nicht-inhaltsbezogene Komponenten, wie Werbung oder In-Game-Käufe (zum Beispiel Lootboxen) werden dabei nicht berücksichtigt. Die USK reagiert damit nach eigenen Angaben auf eine sich ändernde Medienlandschaft, in der sich glücksspielähnliche Elemente insbesondere im Online-Bereich bei sogenannten Casino- und casino-ähnlichen Apps etabliert haben.
„Glücksspiel und Games sind getrennte Bereiche und werden deshalb auch jugendschutzrechtlich unterschiedlich behandelt. Gerade bei den sogenannten Casino-Apps zeigt sich jedoch, dass glücksspielähnliche Spielmechaniken Einzug in den Medienalltag von Kindern und Jugendlichen finden können. Hier geht es vor allem darum, Kinder vor Inhalten zu schützen, bei denen Glücksspielmechaniken klar im Fokus stehen.“, sagt Lorenzo von Petersdorff, stellvertretender Geschäftsführer der USK.